Der VeD prüfe in solchen Fällen die geeigneten Massnahmen, wozu insbesondere Auflagen, vorsorgliche oder definitive Beschlagnahmung und Hundehalteverbot zählten. Man habe die Haltung der Beschwerdeführerin bereits mehrfach überprüft und mit Auflagen verbunden. Trotzdem sei es zu neuen Vorfällen und gefährlichen Situationen gekommen. Weitere Auflagen seien daher ungeeignet, vielmehr sei die weitere Haltung von "E._____" zu verbieten.