Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, ihren anspruchsvollen Hund ausreichend zu kontrollieren und ihre Halterpflichten jederzeit wahrzunehmen. Zwar sei sie bemüht und nehme auch Hilfe in Anspruch, jedoch mangle es an Umsetzungsvermögen und Zuverlässigkeit. Bezüglich des Aggressionsverhaltens ihres Hundes zeige sie wenig Einsicht. Sie habe direkt nach dem Vorfall gegen die Lei- nen- und die Führhilfepflicht verstossen. Ihre Unfähigkeit zur sicheren Haltung komme sehr deutlich im Vorfall vom tt.mm.jjjj zum Ausdruck. Auch in Zukunft müssten Vorfälle mit Schaden an Menschen erwartet werden.