Der VeD listete in der angefochtenen Verfügung seit 2014 insgesamt 19 Meldungen, Vorfälle und Kontrollen mit kritischen Feststellungen auf, einschliesslich desjenigen vom tt.mm.jjjj. Er führte weiter aus, beim Hund der Beschwerdeführerin handle es sich um einen Rottweiler-Rüden und damit um einen Hund mit erhöhtem Gefährdungspotential im Sinn von § 11 Abs. 1 lit. e der Verordnung zum Hundegesetz (Hundeverordnung, HuV) vom 7. März 2012. Neben dieser Rassedisposition sei "E._____" auch aufgrund seines Charakters und übermässigen Aggressionsverhaltens als sehr anspruchsvoller Hund einzustufen.