{"Signatur": "AG_VB_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2024-06-14", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_001_EDGS-2023-19_2024-06-14.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/10398", "Checksum": "89ad71168ba5a9c053fbdc5a5ff19c40"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["EDGS.2023.19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales 14.06.2024 EDGS.2023.19"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales 14.06.2024 EDGS.2023.19"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales 14.06.2024 EDGS.2023.19"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Gesundheit und Soziales / Generalsekretariat / Rechtsdienst Departement Gesundheit und Soziales / Generalsekretariat / Rechtsdienst"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:47:27", "Checksum": "d78479437cf2548fb401dac17dacd80b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales 14.06.2024 EDGS.2023.19\n\nDEPARTEMENT\nGESUNDHEIT UND SOZIALES\nGeneralsekretariat\n\nAarau, 14. Juni 2024\n\n(B.2023.19) B._____, Q._____, vertreten durch Rechtsanwalt C._____, R._____; Beschwerde vom\n5. September 2023 gegen den Entscheid des Amts für Verbraucherschutz, Veterinärdienst, vom\n3. August 2023 betreffend Tierschutz, Neuplatzierung oder Euthanasie des Hundes \"E._____\";\nAbweisung\n\nErwägungen\n\n1.\n\na)\n\nEntscheide können nach § 41 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 mit Beschwerde angefochten werden. Gemäss\n§ 12 Abs. 1 lit. b und e der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats\n(Delegationsverordnung, DelV) vom 10. April 2013 ist das Departement Gesundheit und Soziales\n(DGS) zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide des VeD\nim Vollzugsbereich der Hunde- und der Tierschutzgesetzgebung.\n\nb)\n\nDie Beschwerdeführerin hat als Adressatin ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids i.S.v. § 42 Abs. 1 VRPG. Sie ist somit zur Erhebung der Beschwerde befugt.\n\nc)\n\nDie Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss § 44 Abs. 1 VRPG ist gewahrt.\n\nDamit sind alle Voraussetzungen erfüllt, und auf die Beschwerde ist einzutreten.\n\n2.\n\na)\n\nDer VeD listete in der angefochtenen Verfügung seit 2014 insgesamt 19 Meldungen, Vorfälle und\nKontrollen mit kritischen Feststellungen auf, einschliesslich desjenigen vom tt.mm.jjjj. Er führte weiter\naus, beim Hund der Beschwerdeführerin handle es sich um einen Rottweiler-Rüden und damit um einen Hund mit erhöhtem Gefährdungspotential im Sinn von § 11 Abs. 1 lit. e der Verordnung zum Hundegesetz (Hundeverordnung, HuV) vom 7. März 2012.\nNeben dieser Rassedisposition sei \"E._____\" auch aufgrund seines Charakters und übermässigen\nAggressionsverhaltens als sehr anspruchsvoller Hund einzustufen. Gemäss Beurteilung verschiedener Fachpersonen habe er fehlende Selbstregulation und wolle Konflikte auf seine Art lösen. Bei der\nPrüfung zum Hundehalterbrevet habe er einen Maulkorb tragen müssen und sei vom Trainingslager\n2015 ausgeschlossen worden. Ob die Beschwerdeführerin ihn an der Leine kontrollieren und halten\nkönne, wenn er mit vollem Körpereinsatz losrenne, sei fraglich, verschiedene Meldungen sprächen\ndagegen. \"E._____\" verhalte sich auch territorial aggressiv, insbesondere gegenüber Menschen, und\nzeige Jagdverhalten, vor allem gegenüber Katzen.\n\nDie Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, ihren anspruchsvollen Hund ausreichend zu kontrollieren und ihre Halterpflichten jederzeit wahrzunehmen. Zwar sei sie bemüht und nehme auch Hilfe in\nAnspruch, jedoch mangle es an Umsetzungsvermögen und Zuverlässigkeit. Bezüglich des Aggressionsverhaltens ihres Hundes zeige sie wenig Einsicht. Sie habe direkt nach dem Vorfall gegen die Lei-\nnen- und die Führhilfepflicht verstossen. Ihre Unfähigkeit zur sicheren Haltung komme sehr deutlich im\nVorfall vom tt.mm.jjjj zum Ausdruck. Auch in Zukunft müssten Vorfälle mit Schaden an Menschen erwartet werden.\n\nDer VeD prüfe in solchen Fällen die geeigneten Massnahmen, wozu insbesondere Auflagen, vorsorgliche oder definitive Beschlagnahmung und Hundehalteverbot zählten. Man habe die Haltung der Beschwerdeführerin bereits mehrfach überprüft und mit Auflagen verbunden. Trotzdem sei es zu neuen\nVorfällen und gefährlichen Situationen gekommen. Weitere Auflagen seien daher ungeeignet, vielmehr sei die weitere Haltung von \"E._____\" zu verbieten.\n\nEine Umplatzierung an geeignete Neuhalter sei jedoch unter bestimmten Umständen möglich und damit verhältnismässiger als eine Euthanasierung. Mit der entsprechenden Auflage zu verbinden sei ein\nHalte- und Betreuungsverbot für die Beschwerdeführerin mit Bezug auf \"E._____\".\n\nZu den früheren Anordnungen habe sie stets Stellung nehmen können, der umstrittene Vorfall vom\ntt.mm.jjjj werde nicht berücksichtigt, und die Bestätigungen von Bekannten, Freunden, Tierärzten,\nHundetrainern und weiteren Personen hätten geringe Beweiskraft und könnten den Vorfall vom\ntt.mm.jjjj nicht ungeschehen machen.\n\nb)\n\nDie Beschwerdeführerin lässt zusammengefasst vorbringen, der VeD stufe ihren Hund offensichtlich\nnicht per se als so gefährlich ein, dass eine sichere Haltung nicht möglich sei. Andernfalls hätte sie\ndirekt seine Euthanasierung angeordnet. Dennoch attestiere sie ihm ein übermässiges Aggressionspotential.\n\nZahlreiche qualifizierte Fachpersonen, darunter der Hundetrainer A._____, beurteilten den Hund als\nnicht aggressiv. Dr. med. vet. D._____ vermute den Grund des kürzlichen Beissvorfalls im Verhalten\nder gebissenen Person. Dem VeD sei insoweit zuzustimmen, als diese Einschätzungen den Beissvorfall vom tt.mm.jjjj nicht negieren könnten. Dieser sei aber klar nicht vorhersehbar gewesen. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der VeD bis dann nie eine Maulkorbpflicht angeordnet habe und auch\nkeine Massnahmen betreffend die Haltung des Hundes auf dem Privatgrund der Beschwerdeführerin,\ninsbesondere mit Bezug auf Drittpersonen. Die Voraussehbarkeit könne auch nicht aus ihrem Befehl\nan den Hund abgeleitet werden, an seinen Platz zu gehen.\n\n2 von 9\nDie Beschwerdeführerin habe weiter den Vorfall und die verursachte Bisswunde nicht verharmlost,\nsondern sie so beschrieben, wie sie sie zu diesem Zeitpunkt wahrgenommen habe, d.h. vor Kenntnis\nvon Bildern und ärztlichen Berichten.\n\n"}