DEPARTEMENT GESUNDHEIT UND SOZIALES Generalsekretariat Aarau, 14. Juni 2024 (B.2023.19) B._____, Q._____, vertreten durch Rechtsanwalt C._____, R._____; Beschwerde vom 5. September 2023 gegen den Entscheid des Amts für Verbraucherschutz, Veterinärdienst, vom 3. August 2023 betreffend Tierschutz, Neuplatzierung oder Euthanasie des Hundes "E._____"; Abweisung Erwägungen 1. a) Entscheide können nach § 41 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 mit Beschwerde angefochten werden. Gemäss § 12 Abs. 1 lit. b und e der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats (Delegationsverordnung, DelV) vom 10. April 2013 ist das Departement Gesundheit und Soziales (DGS) zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide des VeD im Vollzugsbereich der Hunde- und der Tierschutzgesetzgebung. b) Die Beschwerdeführerin hat als Adressatin ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Än- derung des angefochtenen Entscheids i.S.v. § 42 Abs. 1 VRPG. Sie ist somit zur Erhebung der Be- schwerde befugt. c) Die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss § 44 Abs. 1 VRPG ist gewahrt. Damit sind alle Voraussetzungen erfüllt, und auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. a) Der VeD listete in der angefochtenen Verfügung seit 2014 insgesamt 19 Meldungen, Vorfälle und Kontrollen mit kritischen Feststellungen auf, einschliesslich desjenigen vom tt.mm.jjjj. Er führte weiter aus, beim Hund der Beschwerdeführerin handle es sich um einen Rottweiler-Rüden und damit um ei- nen Hund mit erhöhtem Gefährdungspotential im Sinn von § 11 Abs. 1 lit. e der Verordnung zum Hun- degesetz (Hundeverordnung, HuV) vom 7. März 2012. Neben dieser Rassedisposition sei "E._____" auch aufgrund seines Charakters und übermässigen Aggressionsverhaltens als sehr anspruchsvoller Hund einzustufen. Gemäss Beurteilung verschiede- ner Fachpersonen habe er fehlende Selbstregulation und wolle Konflikte auf seine Art lösen. Bei der Prüfung zum Hundehalterbrevet habe er einen Maulkorb tragen müssen und sei vom Trainingslager 2015 ausgeschlossen worden. Ob die Beschwerdeführerin ihn an der Leine kontrollieren und halten könne, wenn er mit vollem Körpereinsatz losrenne, sei fraglich, verschiedene Meldungen sprächen dagegen. "E._____" verhalte sich auch territorial aggressiv, insbesondere gegenüber Menschen, und zeige Jagdverhalten, vor allem gegenüber Katzen. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, ihren anspruchsvollen Hund ausreichend zu kontrollie- ren und ihre Halterpflichten jederzeit wahrzunehmen. Zwar sei sie bemüht und nehme auch Hilfe in Anspruch, jedoch mangle es an Umsetzungsvermögen und Zuverlässigkeit. Bezüglich des Aggressi- onsverhaltens ihres Hundes zeige sie wenig Einsicht. Sie habe direkt nach dem Vorfall gegen die Lei- nen- und die Führhilfepflicht verstossen. Ihre Unfähigkeit zur sicheren Haltung komme sehr deutlich im Vorfall vom tt.mm.jjjj zum Ausdruck. Auch in Zukunft müssten Vorfälle mit Schaden an Menschen er- wartet werden. Der VeD prüfe in solchen Fällen die geeigneten Massnahmen, wozu insbesondere Auflagen, vorsorg- liche oder definitive Beschlagnahmung und Hundehalteverbot zählten. Man habe die Haltung der Be- schwerdeführerin bereits mehrfach überprüft und mit Auflagen verbunden. Trotzdem sei es zu neuen Vorfällen und gefährlichen Situationen gekommen. Weitere Auflagen seien daher ungeeignet, viel- mehr sei die weitere Haltung von "E._____" zu verbieten. Eine Umplatzierung an geeignete Neuhalter sei jedoch unter bestimmten Umständen möglich und da- mit verhältnismässiger als eine Euthanasierung. Mit der entsprechenden Auflage zu verbinden sei ein Halte- und Betreuungsverbot für die Beschwerdeführerin mit Bezug auf "E._____". Zu den früheren Anordnungen habe sie stets Stellung nehmen können, der umstrittene Vorfall vom tt.mm.jjjj werde nicht berücksichtigt, und die Bestätigungen von Bekannten, Freunden, Tierärzten, Hundetrainern und weiteren Personen hätten geringe Beweiskraft und könnten den Vorfall vom tt.mm.jjjj nicht ungeschehen machen. b) Die Beschwerdeführerin lässt zusammengefasst vorbringen, der VeD stufe ihren Hund offensichtlich nicht per se als so gefährlich ein, dass eine sichere Haltung nicht möglich sei. Andernfalls hätte sie direkt seine Euthanasierung angeordnet. Dennoch attestiere sie ihm ein übermässiges Aggressions- potential. Zahlreiche qualifizierte Fachpersonen, darunter der Hundetrainer A._____, beurteilten den Hund als nicht aggressiv. Dr. med. vet. D._____ vermute den Grund des kürzlichen Beissvorfalls im Verhalten der gebissenen Person. Dem VeD sei insoweit zuzustimmen, als diese Einschätzungen den Beissvor- fall vom tt.mm.jjjj nicht negieren könnten. Dieser sei aber klar nicht vorhersehbar gewesen. Dies er- gebe sich bereits daraus, dass der VeD bis dann nie eine Maulkorbpflicht angeordnet habe und auch keine Massnahmen betreffend die Haltung des Hundes auf dem Privatgrund der Beschwerdeführerin, insbesondere mit Bezug auf Drittpersonen. Die Voraussehbarkeit könne auch nicht aus ihrem Befehl an den Hund abgeleitet werden, an seinen Platz zu gehen. 2 von 9 Die Beschwerdeführerin habe weiter den Vorfall und die verursachte Bisswunde nicht verharmlost, sondern sie so beschrieben, wie sie sie zu diesem Zeitpunkt wahrgenommen habe, d.h. vor Kenntnis von Bildern und ärztlichen Berichten. Der VeD deute die mit der Stellungnahme vom 25. Juli 2023 eingereichten Videos völlig falsch. Sie stammten aus dem Jahr 2020 und seien auf Anregung und im Beisein von Hundetrainer A._____ auf- genommen worden. Er habe damit zeigen wollen, dass der Hund trainiert sei und gehorche. Dies könne der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden, zumal A._____ bereits 2016 vergleichbare Trainingsvideos eingereicht habe. Dass der VeD ihr dies erst jetzt vorhalte, widerspreche Treu und Glauben. Ihre Aussage, teilweise die Leinenpflicht nicht einzuhalten, beziehe sich nur auf Notwehrsituationen, wenn sie und ihr Hund durch andere Hunde angegriffen würden. Auch darüber sei der VeD seit 2016 informiert gewesen, habe die Beschwerdeführerin deswegen aber bis 2020 nicht abgemahnt. Ihr sei auch nicht bewusst gewesen, dass ihr weiterhin die Verwendung einer Führhilfe vorgeschrieben sei. In der Verwarnung vom tt.mm.jjjj habe der VeD zwar den Entzug der Haltebewilligung bei der nächs- ten Meldung angedroht. Dies sei aber in dieser Form rechtswidrig und nur bei Verstössen gegen Vor- schriften oder Auflagen zulässig. Ein solcher liege der Reklamation der Nachbarn und damit auch der Verwarnung jedoch nicht zugrunde. Der VeD habe die Beschwerdeführerin ermahnt betreffend der Gefährdung Dritter. Erneut sei jedoch festzuhalten, dass sie den Angriff ihres Hundes nicht habe vor- aussehen können. Die angeordneten Massnahmen erwiesen sich als unverhältnismässig, weil mit einer Maulkorbpflicht auf öffentlich zugänglichem Gebiet, der Anweisung, den Hund auf dem Privatgrundstück in Anwesen- heit Dritter gesichert zu halten, sowie der Auflage, mit geeigneten baulichen Mitteln das unkontrollierte Entweichen des Hundes zu verhindern, mildere Massnahmen ausreichten. Zudem sei die Fremdplat- zierung an einen "geeigneten Halter" fraglich, weil der VeD damit in Kauf nähme, dass der Hund er- neut ohne genügende behördliche Auflagen gehalten werde. Zusammengefasst überschiesse der VeD jetzt, nachdem er davor zu lax gewesen sei. c) In der Beschwerdeantwort vom 15. September 2023 beantragte der VeD die Abweisung der Be- schwerde. Er betonte nochmals die Gefährlichkeit von "E._____" gegenüber Menschen, anderen Hun- den und Katzen. Dass verschiedene Bekannte der Beschwerdeführerin dieses Aggressionsverhalten nicht wahrgenommen hätten, sie nicht erstaunlich, da es sich nur gegenüber bestimmten Personen und in bestimmten Situationen zeige. Zu vermuten sei eine stark territoriale Aggression. Dem VeD lie- gen mindestens gleich viele Meldungen vor, welche die Gefährlichkeit des Hundes bestätigten. Dass die Beschwerdeführerin den Vorfall vom tt.mm.jjjj als unvorhersehbar bezeichne, sei schwer nachvoll- ziehbar. Immerhin gebe sie selbst an, es handle sich um einen schwierigen Hund. Ihr Verhalten unter- streiche dies. Zu wiederholen sei auch, dass der VeD bereits vier Verfügungen mit Auflagen und Mas- snahmen sowie eine Verwarnung habe erlassen müssen. Falls die eingereichten Videos tatsächlich aus dem Jahr 2020 stammten, sei ihnen jede Aussagekraft abzusprechen. Zusammenfassend sei die Gefährlichkeit von "E._____" nicht nur in seiner Persönlichkeit begründet, sondern auch in der Unfä- higkeit der Beschwerdeführerin, ihn sicher zu halten. 3 von 9 3. a) Zur Begründung der angeordneten Massnahmen führt der VeD eine Reihe als mehr oder weniger gravierend geschilderter Vorfälle mit dem Hund der Beschwerdeführerin an. aa) Aufgrund von Ausbrüchen des Hundes aus dem Garten der Beschwerdeführerin und Jagd auf Nach- barskatzen machte der VeD sie im Herbst 2014 telefonisch auf ihre Halterpflichten aufmerksam mit dem Hinweis, der Garten müsse ausbruchssicher sein. In den eingereichten Akten ist dieser Vorfall allerdings nicht verzeichnet. Bereits deshalb und wegen des Zeitablaufs kann ihm kaum eine Bedeu- tung beigemessen werden. bb) Auch die nächsten drei Vorkommnisse aus dem Frühling 2015 sind selbst nicht aktenkundig, sie ha- ben jedoch zum Verhaltenstest vom 8. Juni 2015 und zur ersten Verfügung vom 3. September 2015 geführt, in welcher der VeD mit Bezug auf die Haltung des Hundes durch die Beschwerdeführerin eine ganze Reife einschränkender Massnahmen anordnete. Diese erwuchs offenbar unangefochten in Rechtskraft. Weil darüber kaum etwas aktenkundig ist, aber auch wegen des längeren Zurückliegens kann ihnen in der Gesamtbetrachtung keine grosse Bedeutung zukommen. Immerhin zeigen sie, dass die Probleme bereits recht kurz nach Anschaffung des Hundes begannen. cc) Gemäss einer Meldung vom 26. Juni 2017 habe sich "E._____" am Zaun aggressiv verhalten, wenn jemand den öffentlichen Weg entlang des Grundstücks ging. Da die eingereichten Akten dazu ebenfalls nichts enthalten und der beschriebene Vorgang nicht besonders gravierend ist, erübrigen sich dazu nähere Prüfungen und Ausführungen. dd) Grundsätzlich bedeutender ist der auch polizeilich aktenkundige Vorfall vom 15. März 2020, der zwar keine strafrechtlichen Folgen hatte, vorliegend aber trotzdem relevant ist. Die Bilder im Polizeibericht sind zwar nicht überaus scharf, belegen aber klar den Angriff eines Hundes, der durch die Polizei zu- nächst auch "E._____" zugeordnet wurde. Gemäss den Akten des VeD hat die Beschwerdeführerin trotz Einladung nicht zu dem dadurch ausgelösten Verfügungsentwurf Stellung genommen. Dieses Verhalten konnte als stillschweigende Bestätigung der Darstellung im Schreiben des VeD und damit als Eingeständnis der Urheberschaft ihres Hundes bezüglich des Vorfalls aufgefasst werden. In ihrer letzten bzw. einzigen Stellungnahme vom 25. Juli 2023 streitet sie die Urheberschaft für den Vorfall allerdings ab, insbesondere mit dem Argument, die Pfotenabdrücke auf der Hose des Geschädigten seien für ihren Hund zu klein. In ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 31. August 2020 führte die Staatsanwaltschaft dann aus, die Urheberschaft des Ehemannes der Beschwerdeführerin stelle eine reine Vermutung dar ohne konkrete Hinweise auf seine Täterschaft. Zudem war am Vorfall nach übereinstimmenden Darstellungen direkt nicht die Beschwerdeführerin, sondern ihr Ehemann beteiligt und sprach der VeD in der Verfügung vom 25. September 2020 ein Führungsverbot mit Bezug auf "E._____" nur für ihn aus, während sie erneut zu regelmässigem 4 von 9 Training verpflichtet wurde. Aufschluss über ihre Fähigkeit zur Führung des Hundes erbringt der Vorfall nicht. ee) Letzter aktenkundiger Vorfall vor dem verfügungsauslösenden war die Meldung von Nachbarn der Beschwerdeführerin, die sich am tt.mm.jjjj beim VeD schriftlich über aggressives, angsteinflössendes Verhalten von "E._____" beschwerten und zudem einen Zwischenfall vom Vortag meldeten, bei dem sich der Hund beim Verlassen des Hauses losgerissen und über das eigene Grundstück hinaus eine Katze gejagt habe. Danach habe sich die Beschwerdeführerin und ihr Mann gegenüber den Anzeigern uneinsichtig betreffend seine Gefährlichkeit gezeigt und sich geweigert, ihm einen Maulkorb anzulegen. Die Beschwerdeführerin hat den gemeldeten Sachverhalt mit E-Mail vom 12. Juli 2022 grundsätzlich bestätigt und nur in Einzelheiten anders dargestellt bzw. ergänzt. Auch in der Beschwerde wird der Vorgang nicht in Frage gestellt, nur die darauf durch den VeD ausgesprochene "Verwarnung". b) Die Beschwerdeführerin beruft sich auf mehrere Zeugnisse ihr nahestehender Personen, ihr Hund sei nicht gefährlich. Der VeD wendet diesbezüglich zu Recht ein, dass der Beweiswert solcher Aussagen gering ist, namentlich wenn sie im Widerspruch stehen zu gut dokumentierten Vorfällen, in denen sich die Gefährlichkeit deutlich gezeigt hat. Dies gilt insbesondere auch für das Zeugnis des Hundetrainers A._____, der die Beschwerdeführerin aktenkundig seit vielen Jahren kennt und bei dem daher zu vermuten ist, dass er keine ausreichende kritische Distanz zu ihr hat. Zwar spricht er den Vorfall vom tt.mm.jjjj nicht direkt an, jedoch ist davon auszugehen, dass er ihm bekannt ist. Trotzdem ist seine Stellungnahme völlig undifferenziert, so dass von einem reinen Gefälligkeitszeugnis auszugehen ist. Die Aussagen von F._____, G._____, H._____ sowie I._____ und J._____ beziehen sich nicht auf die Gefährlichkeit des Hundes, sondern enthalten subjektive Schilderungen der eigenen Erfahrungen mit ihm. Zutreffend ist auch der Einwand, dass sich die Gefährlichkeit eines Hundes nicht ununterbrochen und nicht gegenüber allen Personen zeigen muss, insbesondere, wenn diese mit der Halterin bzw. dem Halter schon lange und gut bekannt oder befreundet sind. Unterstrichen wird die Gefährlichkeit von "E._____" ganz im Gegensatz dazu aber auch durch den Umstand, dass dem Vorfall vom tt.mm.jjjj eine Bekannte der Beschwerdeführerin zum Opfer fiel, die das Haus zusammen mit ihr betrat. Diese Faktoren hätten eine solche Eskalation eigentlich verhin- dern müssen, auch wenn der Hund vermutlich sein Territorium verteidigen wollte. Ob der Vorfall für die Beschwerdeführerin voraussehbar war, ist nachträglich nicht klar festzustellen, erscheint aber auch nicht ausschlaggebend: Bei vorhandener Voraussehbarkeit ist als Gefahren- moment vor allem ihre Nachlässigkeit anzusehen, bei fehlender die Unberechenbarkeit des Hundes, die seine Gefährlichkeit noch erhöht. In beiden Fällen erschüttert das Ereignis fundamental das Vertrauen insbesondere in ihre Fähigkeit, ihren Hund ausreichend zu führen, zu beherrschen und zu kontrollieren, aber auch in den Willen, alles Mögliche und Nötige dafür zu tun. c) 5 von 9 Die Beschwerdeführerin erklärte bei der in der Verfügung vom 10. Juli 2020 geschilderten Kontrolle in ihrem Haus gemäss Schilderung des VeD, bei Begegnungen mit unangeleinten anderen Hunden "E._____" von der Leine zu lassen. Inwieweit sie auch eingestand, dem Hund das Halti nicht anzulegen, ist unklar. Als gesichert kann nur erster Sachverhalt gelten, der von ihr bestätigt wurde. In diesen Zusammenhang sind aber auch die neu eingereichten Videos mit Hundetrainer A._____ zu stellen. Sie zeigen die Beschwerdeführerin mit ihrem Hund einerseits in und bei ihrem Haus in Mägenwil im Winter, anderseits in der Nähe des Trainers in S._____ im Sommer, wobei die Aufnahmezeitpunkte unklar sind. Vor allem in S._____ sind auch Szenen in belebter Umgebung zu sehen, z.B. vor einem Coop-Supermarkt, in denen sie "E._____" teilweise ganz von der Leine lässt. Damit verstiess sie – mit oder ohne Trainer bzw. weitere Personen – gegen die Auflagen in der Verfügung vom 3. September 2015. Diese wurden nicht nur angeordnet, weil bereits zu diesem Zeitpunkt das Vertrauen in ihre Fähigkeiten als Halterin eines Listenhundes eingeschränkt war, sondern auch, weil der Hund schon nach damaligem Kenntnisstand im öffentlichen Raum allgemein eine Gefahr darstellte. Dass A._____ in einem Schreiben vom 11. Mai 2016 an den VeD bereits ganz ähnliche Übungen mit der Beschwerdeführerin und ihrem Hund beschrieben hatte, führt nicht zu einer grundsätzlich anderen Würdigung. Einmal liegt dieses Schreiben schon etliche Jahre zurück und hat dadurch seine Bedeutung grossteils eingebüsst, zumal der damals angeschriebene Mitarbeiter in der Zwischenzeit nicht mehr für den VeD tätig ist und gegenüber der Beschwerdeführerin längst andere Personen auf- treten. Eine schriftliche Reaktion ist zwar nicht aktenkundig, jedoch kann zumindest für die Gegenwart nicht einfach eine fortdauernde stillschweigende Gutheissung der beschriebenen Aktivitäten unterstellt werden. Zudem hatten in der Zwischenzeit weitere Vorfälle stattgefunden und der VeD der Beschwer- deführerin weitere Auflagen auferlegt. Es liegt daher eine Missachtung rechtskräftiger Anordnungen durch die Beschwerdeführerin vor, die ihre Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit in Frage stellt. Auf der anderen Seite vermögen diese Aufnahmen den Befund hoher Gefährlichkeit von "E._____" nicht zu entkräften, da die Übungen zwar in der Öffentlichkeit durchgeführt wurden, Beschwerdeführerin und Trainer aber trotzdem eine weitgehende Kontrolle über das Umfeld und das Geschehen ausüben und zudem den Hund eingehend vorbereiten konnten. Die Gefährlichkeit kann sich hingegen, wie der letzte und auslösende Vorfall vom tt.mm.jjjj zeigt, vor allem sehr plötzlich und unerwartet zeigen. Hinzu kommt, dass die Aufnahmezeitpunkte der Videos nicht bekannt sind. Namentlich bei einer Erstellung bereits 2020 wäre ihre Aussagekraft stark eingeschränkt. d) Mit Bezug auf den Vorfall vom tt.mm.jjjj wirft der VeD soweit ersichtlich der Beschwerdeführerin nicht die Verletzung ihr gegenüber verfügter Auflagen vor. Nach ihren eigenen Angaben konnte sich "E._____" beim Anleinen vor einem Spaziergang losreissen, weil der Karabinerhaken der Leine gerissen (oder eher gebrochen) war. Tatsache ist damit nicht nur, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, ihren Hund zu beherrschen und zu kontrollieren. Vielmehr räumt sie von sich aus zusätzlich eine Sorgfaltspflichtverletzung ein, indem sie nämlich trotz seiner genügend erwiesenen Gefährlichkeit nicht darauf achtete, für seine Führung und Haltung nur einwandfrei gebrauchs- taugliches und sicheres Material zu verwenden. 6 von 9 e) Die Beschwerdeführerin hat am 25. Juli 2023 ihre Stellungnahme zum Vorfall vom tt.mm.jjjj erstattet, d.h. ca. einen Monat danach. Darin führte sie aus, es (d.h. die Bisswunde ihrer Besucherin) habe nicht geblutet, das T-Shirt oder die Bluse habe nur ein kleines Löchlein gehabt und habe nicht ersetzt werden müssen. Bei einem richtigen schweren Biss wäre die Bluse zerrissen gewesen und es hätte auch geblutet. Diese Aussage ist durchaus als Herunterspielen des Vorfalls zu verstehen. Es ist davon auszugehen, dass sie zu diesem Zeitpunkt genauere Kenntnis seiner Folgen hatte. Sie führte jedoch nicht aus, die Verletzung habe für sie unmittelbar nach dem Biss nicht gravierend gewirkt, son- dern beurteilte ihn insgesamt als "nicht schwer". Die Beschwerdeführerin hatte genug Zeit, sich die Formulierungen zu überlegen, trotzdem entschied sie sich für eine, die vom VeD zu Recht als ver- harmlosend beurteilt wird. Diesem Punkt ist allerdings keine allzu hohe Bedeutung beizumessen. Wesentlich wichtiger sind die Gefährlichkeit des Hundes an sich sowie Fähigkeit und Willen der Beschwerdeführerin, alles zu deren Kontrolle Notwendige zu unternehmen. Ihr Verhalten bestätigt allerdings den sich vor allem aus den eigentlichen Vorfällen mit Drittbeteiligung ergebenden Befund, dass sie zu einer genügend sicheren Haltung nicht fähig und/oder nicht ausreichend willig ist. f) Der Einwand der Beschwerdeführerin, die an der angefochtenen Verfügung angeordneten Massnah- men seien unverhältnismässig, eine Maulkorbpflicht und die Auflage solcher baulicher Veränderungen an ihrer Liegenschaft, dass für E._____ kein Entweichen mehr möglich ist, genügten, trifft nur dann zu, wenn von ihr mit genügender Sicherheit deren Einhaltung und überhaupt die Verhinderung neuer gravierender Vorfälle erwartet werden kann. Aufgrund der vorangehend geprüften Vorfälle und ihres Verhaltens kann davon allerdings nicht mehr ausgegangen werden. Zum einen fehlt es am Vertrauen in die genügende Sorgfalt der Beschwerde- führerin im Umgang mit ihrem Hund, zum anderen kann auch ihre Fähigkeit, diesen in genügender Weise zu beherrschen und zu kontrollieren, nicht mehr bejaht werden. Dispositiv-Ziff. I. und II. der angefochtenen Verfügung sind daher grundsätzlich zu bestätigen. g) Der Einwand der Beschwerdeführerin, bei einem anderem Halter sei ohne Auflagen auch keine ge- nügend sichere Haltung von "E._____" gewährleistet, trifft zwar grundsätzlich zu. Er ist aber nicht durch Verzicht auf Umplatzierung zu berücksichtigen, sondern mittels deren Beaufsichtigung durch den VeD und die Anordnung von Auflagen gegenüber dem neuen Halter. Das Dispositiv des angefochtenen Entscheids ist entsprechend zu ergänzen, ohne dass dies eine auch nur teilweise Gutheissung der Beschwerde bedeuten würde. Entsprechend ist der VeD zu beauftragen, die Neuplatzierung zu überwachen und dem neuen Halter die angemessenen und nötigen Auflagen zu erteilen, nötigenfalls unter Mitwirkung der zuständigen Behörden anderer Kantone. 7 von 9 h) Im Vordergrund steht dabei eine weitere Unterbringung des Hundes bei A._____, da sich "E._____" in der Zwischenzeit daran gewöhnt haben dürfte und eine weitere Umplatzierung gerade in diesem fortgeschrittenen Alter möglichst zu vermeiden ist. i) Es trifft zu und wird durch den VeD auch nicht in Abrede gestellt, dass er den Hund "E._____" nicht als schlechthin zu gefährlich für eine Haltung beurteilt hat, sondern nur die Haltung durch die Be- schwerdeführerin. Da der VeD entsprechend aber keine bzw. nur eine subsidiäre Euthanasierung angeordnet hat für den Fall, dass die Beschwerdeführerin ihren Hund nicht umplatziert, ergibt sich daraus mit Bezug auf die Rechtmässigkeit des Halteverbots und der Fremdplatzierung nichts. i) Unerheblich ist auch die Kritik in der Beschwerde an der Verwarnung vom tt.mm.jjjj. Zwar trifft grundsätzlich zu, dass auch nach dem auslösenden Vorfall vom tt.mm.jjjj und dem Schreiben der Nachbarn vom tt.mm.jjjj nicht jede beliebige weitere Meldung den Entzug der Halteberechtigung sowie die Beschlagnahmung und Umplatzierung des Hundes rechtfertigen konnte. In dieser Form unzutreffend ist jedoch, dass es dazu weiterer Verstösse gegen Rechtsnormen oder Auflagen bedurfte. Vielmehr konnte jeder weitere Vorfall in der Gesamtbeurteilung den Ausschlag dafür geben, der Beschwerdeführerin gestützt auf § 18 lit. b und e des Hundegesetzes (HuG) vom 15. März 2011 die Hundehaltung zu verbieten und entsprechend "E._____" zu beschlagnahmen und bei einem anderen Halter zu platzieren. Vor allem aber handelte sich beim Vorfall vom tt.mm.jjjj um ein gravierendes Ereignis, das eine solche Neubeurteilung vollumfänglich rechtfertigte, ja notwendig machte. 4. a) Im Beschwerdeverfahren sind die Kosten in der Regel nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen auf die Parteien zu verlegen (§ 31 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Die Beschwerdeführerin unterliegt, die Ver- fahrenskosten sind daher ihr aufzuerlegen. Innerhalb des Rahmens von Fr. 200.- bis Fr. 5'000.- gemäss § 22 As. 1 lit. a des Dekrets über die Ver- fahrenskosten (Verfahrenskostendekret, VKD) vom 24. November 1987 wird die Staatsgebühr auf Fr. 1'000.- festgesetzt, hinzu kommt gemäss § 25 Abs. 1 VKD eine Kanzleigebühr von Fr. 100.-. b) Weil die Beschwerdeführerin unterliegt, hat sie auch keinen Anspruch auf Ersatz für Parteikosten (§ 32 Abs. 2 VRPG). 8 von 9 Entscheid 1. 1.1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 1.2. Der Veterinärdienst wird beauftragt, die Neuplatzierung des Hundes zu überwachen und dem neuen Halter die angemessenen und notwendigen Auflagen zu erteilen, nötigenfalls unter Mitwirkung der zu- ständigen Behörden anderer Kantone. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.–, der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 100.–, zusammen Fr. 1'100.–, zu bezahlen. 3. Ersatz für Parteikosten wird nicht zugesprochen. Departement Gesundheit und Soziales Roger Lehner Leiter Rechtsdienst 9 von 9