Der VeD hat in der angefochtenen Verfügung Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchG zwar zitiert, die Anordnung des teilweisen Tierhalteverbots jedoch nicht auf diesen Tatbestand abgestützt. Ob sich die Massnahmen zusätzlich auf diesen Tatbestand abstützt, kann daher offenbleiben. 4. a) Im Beschwerdeverfahren sind die Kosten in der Regel nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen auf die Parteien zu verlegen (§ 31 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Der Beschwerdeführer unterliegt, die Verfahrenskosten sind daher ihm aufzuerlegen.