zahlbeschränkung in Erwägung gezogen. Mit weiterer Verfügung vom 23. Dezember 2020 wurde dann eine solche angeordnet. Zudem wurde darin ausgeführt, dass als weiterführende und endgültige Massnahme ein Tierhalteverbot ausgesprochen werden könne, falls der Halter auch bei einem kleineren Tierbestand nicht fähig sei, die Tiere gemäss den gesetzlichen Bestimmungen zu halten. Dem Beschwerdeführer wurde damit eine unmissverständliche Warnung ausgesprochen. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. e)