Die Vorgeschichte seiner Tierhaltung in Verbindung mit der angefochtenen Verfügung lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschwerdeführer nicht fähig oder nicht willens ist, seine Tiere entsprechend den geltenden Bestimmungen zu halten. Der Tatbestand von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG ist somit erfüllt. Die über die Jahre festgestellten Mängel in der Tierhaltung sind insgesamt keineswegs geringfügiger Natur. Es besteht daher ein erhebliches öffentliches Interesse, zum Schutz der Tiere dem Beschwerdeführer die Haltung von Rindern zu verbieten.