Daraus ist jedoch nicht der Schluss zu ziehen, das Verbot halte einer rechtlichen Beurteilung nicht Stand. In der Sachverhaltsdarstellung und auch den Erwägungen der angefochtenen Verfügung wurden die früheren Kontrollen zwar nicht ausführlich in der Begründung herangezogen, jedoch wird auf eine ganze Reihe von ihnen zumindest kurz Bezug genommen. Daraus musste dem 6 von 10 Beschwerdeführer klar werden, dass sie, soweit dabei Beanstandungen erhoben wurden, beim Entscheid zu seinen Ungunsten berücksichtigt würden. c)