Es ergibt sich, dass der VeD alle Beanstandungen aus der Kontrolle vom 1. Februar 2023 zu Recht erhob. Fraglich ist dagegen, ob diese für sich allein zur Begründung des angeordneten (teilweisen) Tierhalteverbots ausreichen. Dies ist zu verneinen: Hätte es sich bei der fraglichen Kontrolle um die erste mit Beanstandungen gehandelt, so wäre die Anordnung dieser mit schärfsten Massnahme des Tierschutzrechts noch nicht in Betracht gekommen. Vielmehr hätten zuvor andere, mildere Mittel angewandt werden müssen.