Schliesslich bestätigt der Beschwerdeführer auch den Vorhalt, an beiden Standorten sei die Tierliste fehlerhaft gewesen, sucht die Schuld dafür aber bei seinem Sohn. Damit kann er sich nicht exkulpieren, da er als eingetragener Tierhalter die Verantwortung für den gesamten Betrieb und sämtliche Haltungsaspekte übernehmen muss. Wie bei der Ohrmarkierung handelt es sich um einen Fehler, der den Tieren zwar nicht unmittelbar schadet und ihnen Leid zufügt, indirekt aber sehr wohl solches bewirken kann, insbesondere wenn sie wegen der Fehler übersehen werden und nicht die Betreuung und Pflege erhalten, die sie benötigen. ff)