Weder den Akten noch den Eingaben des Beschwerdeführers sind irgendwelche Vorkehren zu entnehmen. Der VeD verweist auf Fachpublikationen, die nahelegen, dass für den Beschwerdeführer bei genügender Aufmerksamkeit die unmittelbar bevorstehende Geburt erkennbar gewesen wäre. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er die nötigen und zumutbaren Vorbereitungen für das Abkalben – sei es im Stall oder auf der Weide – nicht getroffen hat.