Art. 41 Abs. 3 TSchV muss einschränkend so ausgelegt werden, dass auf die Einrichtung einer Abkalbebucht höchstens dann verzichtet werden kann, wenn eine Geburt auf der Weide mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Ob dies vorliegend der Fall war, ist unklar. Aus Kontrollbericht und Verfügung ergibt sich nicht, dass das Kalben im Freien stattfand. Zudem ist zu beachten, dass insbesondere bei kalten, nassen oder windigen Witterungsbedingungen nach Art. 6 TSchV für den nötigen Schutz der Tiere zu sorgen ist, was gerade für neugeborene Kälber von hoher Bedeutung ist. Weder den Akten noch den Eingaben des Beschwerdeführers sind irgendwelche Vorkehren zu entnehmen.