5 von 10 tun oder gar verletzen. Die Beschaffung neuer Bodenplatten (nach der Kontrolle vom 1. Februar 2023) schafft diesen Verstoss nicht aus der Welt. dd) Gemäss Art. 41 Abs. 3 TSchV müssen kalbende Tiere in einem genügend grossen, besonderen Abteil untergebracht werden, in dem sie sich frei bewegen können. Ausgenommen sind Geburten auf der Weide oder Einzelfälle, bei denen die Geburt zu einem nicht vorhersehbaren Zeitpunkt stattfindet.