Der Beschwerdeführer bestätigt ausdrücklich die Beanstandung, dass einem Tier anlässlich der Kontrolle beide Ohrmarken gefehlt haben. Mit dem VeD ist daraus der Schluss zu ziehen, dass die eine Marke wohl schon einige Zeit vor der Kontrolle ausgefallen ist, ohne dass der Halter darauf reagiert hat. Er sucht dies nun als Massnahme zur Schonung der Tiere darzustellen. Auch wenn die Markierung für die Rinder eine gewisse Belastung darstellt, vermag dies das Versäumnis des Beschwerdeführers nicht zu rechtfertigen. Art. 10 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) lässt diesbezüglich weder Zweifel noch Spielräume. Die zweifelsfreie Identifikation der Tiere ist im Übrigen nicht