Der VeD hat in der angefochtenen Verfügung die einschlägigen Rechtsgrundlagen zutreffend zusammengefasst. Zu prüfen ist das angefochtene teilweise Tierhalteverbot in erster Linie nach Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG (Unfähigkeit aus anderen Gründen, Tiere zu halten oder zu züchten), da sich der VeD auf diese Bestimmung abgestützt hat. Ergänzend wird auch noch eine Abstützung auf Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchG (Bestrafung des Halters wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Gesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen) zu prüfen sein. b)