In der Beschwerde seien seine anderen Erwerbsquellen nicht erwähnt. Zudem habe er die Zustellung des Verfügungsentwurfs, mit dem ihm das rechtliche Gehör habe gewährt werden sollen, nicht abgeholt. Der VeD sei dem Beschwerdeführer sehr weit entgegengekommen und habe lange trotz 4 von 10 regelmässiger Feststellung von Mängeln auf die Anordnung eines Verbots verzichtet. Er habe diese Zeit nicht genutzt, eine weitere Fortsetzung der Schonung sei nicht angebracht. 3. a)