In seiner Duplik vom 15. September 2023 hat der VeD vor allem an seinen bereits vertretenen Standpunkten festgehalten. Sämtliche bisher ergangenen Beanstandungen und Verfügungen hätten den Beschwerdeführer nicht zu nennenswerten Verbesserungen bewogen. Die Voraussetzungen für ein Tierhalteverbot seien erfüllt, insbesondere lägen die Strafurteile relativ weit, aber nicht zu weit zurück, was jedoch keineswegs ausserordentlich sei. Zudem seien in den fünf Jahren seit dem letzten rechtkräftigen Strafurteil neue Verfahren hinzugekommen, die allerdings noch nicht abgeschlossen seien. In der Beschwerde seien seine anderen Erwerbsquellen nicht erwähnt.