Der Beschwerdeführer habe sich auch nicht unkooperativ verhalten. Den Kontrollen habe er sich nie widersetzt oder sie zu behindern versucht. Auch aus der polizeilichen Zustellung könne kein solcher Schluss gezogen werden, vor allem, weil diese von Anfang an so vorgesehen war. Er habe nie einen Empfang verweigert. In der Beschwerde würden einige Sachverhalte grundsätzlich anerkannt, nämlich die fehlende Ohrmarke, das Kalbern ausserhalb einer Abkalbebox, die zu geringe Spaltenbreite (richtig: zu grosse) und die fehlerhafte Tierbestandesliste. Bestritten habe man nur die übermässige Verschmutzung einer Kuh und eines Rindes.