Zu bestreiten sei, dass die ergangenen Strafentscheide für die Anordnung eines Tierhalteverbots genügten. Sie stammten aus den Jahren 2004, 2015, 2015 und 2018, der älteste sei also beinahe 20 Jahre alt. Auch die letzten drei seien schon mindestens fünf Jahre alt. Der Verzicht auf Rechtsmittel könne weder zu seinen Gunsten noch Ungunsten ausgelegt werden. Die Kürzungen von Direktzahlungen durch Landwirtschaft Aargau beruhten auf den früheren Verfügungen der Beschwerdegegnerin und könnten daher nicht zusätzlich berücksichtigt werden.