In der Replik beantragt der Beschwerdeführer, es sei ihm eine Verwarnung zu erteilen mit der Androhung, dass bei künftigen schweren Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung ein partielles Tierhalteverbot nach Art. 23 TSchG verfügt werde. Weiter sei ihm eine Frist zur Behebung der Mängel anzusetzen. Mit Bezug auf den Sachverhalt lässt er ausführen, seit dem 23. Dezember 2020 sei (bis zur angefochtenen) keine weitere Verfügung gegen ihn ergangen. Der Inhalt der Verfügungen und weiteren Schreiben sei ihm keineswegs egal, vielmehr habe er sie zur Kenntnis genommen und akzeptiert. Eine Anfechtung wäre für ihn viel zu aufwändig gewesen.