3 von 10 Grund für eine nochmalige Fristsetzung. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er bestreite mit der Tierhaltung seinen Lebensunterhalt, sei unglaubhaft, weil er daneben ein Gartenbau- und Baggerunternehmen betreibe und auf die Direktzahlungen offenbar nicht angewiesen sei, da er gegen deren Sperrung keine Beschwerde erhoben habe. Zudem schütze ihn das nicht allgemein vor Massnahmen wegen mangelhafter Tierhaltung. c)