Abweichungen zwischen dem bei der Kontrolle festgestellten und dem in der Tierverkehrsdatenbank (TVD) festgestellten Bestand seien beim Beschwerdeführer schon mehrfach vorgekommen, wobei jeweils auch die Missachtung von Vorschriften der Tierseuchengesetzgebung moniert worden sei. Als Betriebsleiter sei der Beschwerdeführer für die Korrektheit der Erfassung verantwortlich, auch wenn er die Registerführung seinem Sohn übertragen habe.