Die Feststellung überbreiter Spalten werde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet und sei nicht zum ersten Mal erfolgt, vielmehr sei der Mangel auch Jahre nach dem letzten Befund nicht behoben. Dass noch keine Verletzungen aufgetreten seien, sei nicht relevant. Die geltend gemachten Beschaffungen von Einzelteilen seien nicht aussagekräftig, die geltend gemachte Unmöglichkeit der Montage unglaubwürdig.