Aufgrund der Vorgeschichte könne eine blosse Verwarnung – deren Zulässigkeit umstritten sei – nicht die erforderliche Wirkung entfalten. Mit Bezug auf die Markierung der Tiere führt der VeD aus, diese diene der Tierseuchenbekämpfung. Im vorliegenden Fall sei die Wahrscheinlichkeit sehr klein, dass sich das Tier beide Marken gleichzeitig entfernt habe. Die Videoaufnahmen zeigten vielmehr klar, dass das Tier noch gar nie markiert gewesen sei. Überdies hätte der Beschwerdeführer bereits die erste verlorene Ohrmarke ersetzen müssen.