Die bereits ausgesprochenen Strafbefehle reichten für die Verhängung eines Tierhalteverbots gestützt auf Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchG aus. Auch die Voraussetzungen eines Verbots nach lit. b wegen Unfähigkeit zur Tierhaltung aus anderen Gründen seien erfüllt. Zudem habe Landwirtschaft Aargau auch die Direktzahlungen an den Beschwerdeführer gekürzt bzw. für bestimmte Jahre sogar ganz eingestellt und zurückgefordert.