In seiner Beschwerdeantwort listet der VeD zunächst die 13 gegen den Beschwerdeführer seit 2004 bereits vor der angefochtenen Verfügung erlassenen Beanstandungen, Erläuterungsschreiben und eigentlichen Verfügungen auf und führt aus, dass dieser nur ein einziges Mal Stellung genommen habe. Weiter verweist er auf sieben Strafanzeigen und die daraus resultierenden fünf Strafbefehle des Bezirksamts bzw. der Staatsanwaltschaft, wobei noch weitere Verfahren hängig seien.