Die Kontrolle im Betrieb in Q._____ habe es dem Beschwerdeführer verunmöglicht, rechtzeitig vom Abkalbevorgang in S._____ Kenntnis zu nehmen und die dafür notwendigen Vorkehren der Stallpflege zu treffen. Deshalb habe der Kuh keine Abkalbebucht zur Verfügung gestanden. Zudem sei die Geburt auch wegen fehlender natürlicher Anzeichen nicht ordentlich verlaufen. Dass die Tierlisten beider Standorte nicht korrekt gewesen seien, treffe zu, dafür sei aber sein Sohn verantwortlich, dem er die Verantwortung dafür übertragen habe.