Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, Tierhalteverbote dienten nicht der Bestrafung des Halters, sondern der Herstellung einer rechtskonformen und tiergerechten Haltung der Tiere, und setzten in der Regel vorangegangene schwerste Verstösse voraus. In Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes müssten zuvor mildere Massnahmen wie die Reduktion des Tierbestandes, Auflagen betreffend ärztliche Behandlung und Pflege oder die Anordnung von Verbesserungen am Stall geprüft werden, dies auch dann, wenn die Gesetzgebung nicht ausdrücklich solche Massnahmen vorsehe.