{"Signatur": "AG_VB_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-11-29", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_001_EDGS-2023-13_2023-11-29.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/10104", "Checksum": "37855a4a8b8aebaa3ee588ebf290fe51"}, "Scrapedate": "2025-10-10", "Num": ["EDGS.2023.13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales 29.11.2023 EDGS.2023.13"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales 29.11.2023 EDGS.2023.13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales 29.11.2023 EDGS.2023.13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Gesundheit und Soziales / Generalsekretariat / Rechtsdienst Departement Gesundheit und Soziales / Generalsekretariat / Rechtsdienst"}], "ScrapyJob": "446973/34/2410", "Zeit UTC": "10.10.2025 02:51:12", "Checksum": "ad242ee64b0646c72a776a2ad1260d02", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales 29.11.2023 EDGS.2023.13\n\nDEPARTEMENT\nGESUNDHEIT UND SOZIALES\nGeneralsekretariat\n\nAarau, 29. November 2023\n\n(B.2023.13) B._____, Q._____, vertreten durch Rechtsanwalt C._____, R._____; Beschwerde vom\n10. Mai 2023 gegen den Entscheid des Amts für Verbraucherschutz, Veterinärdienst, vom 5. April\n2023 betreffend Tierschutz (partielles Tierhalteverbot für Tiere der Rindergattung)\n\nErwägungen\n\n1.\n\na)\n\nEntscheide können nach § 41 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 mit Beschwerde angefochten werden. Gemäss\n§ 12 Abs. 1 lit. b und e der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats\n(Delegationsverordnung, DelV) vom 10. April 2013 ist das Departement Gesundheit und Soziales\n(DGS) zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide des VeD\nim Vollzugsbereich der Hunde- und der Tierschutzgesetzgebung.\n\nb)\n\nDer Beschwerdeführer hat als Adressat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids i.S.v. § 42 Abs. 1 VRPG. Er ist somit zur Erhebung der Beschwerde befugt.\n\nc)\n\nDie Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss § 44 Abs. 1 VRPG ist gewahrt.\n\nDamit sind alle Voraussetzungen erfüllt, und auf die Beschwerde ist einzutreten.\n\nDer Beschwerdeführer hat nur Dispositiv-Ziffer I. der Verfügung des VeD angefochten. Nur diese ist\ndaher nachfolgend zu überprüfen.\n\n2.\n\na)\n\nDer Beschwerdeführer lässt vorbringen, Tierhalteverbote dienten nicht der Bestrafung des Halters,\nsondern der Herstellung einer rechtskonformen und tiergerechten Haltung der Tiere, und setzten in\nder Regel vorangegangene schwerste Verstösse voraus. In Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes müssten zuvor mildere Massnahmen wie die Reduktion des Tierbestandes, Auflagen\nbetreffend ärztliche Behandlung und Pflege oder die Anordnung von Verbesserungen am Stall geprüft\nwerden, dies auch dann, wenn die Gesetzgebung nicht ausdrücklich solche Massnahmen vorsehe.\n\nRinder rissen Ohrmarken oft selbst aus oder schabten sie ab. Es sei schwierig, sie in den vorgeschriebenen drei Tagen zu ersetzen, da die Markierung für die Tiere Schmerzen und Stress bedeute. Er\nhabe beim betroffenen Rind die Marke deshalb nicht umgehend ersetzt, was das Tierwohl nicht verletzt habe.\n\nDie behauptete übermässige Verschmutzung einer Kuh und eines Rindes werde bestritten. Auf der\nTiefstreu könnten die Tiere an einem beliebigen Ort liegen. Es sei möglich, dass sie sich durch ihre\neigenen Ausscheidungen beschmutzten. Er streue aber zweimal täglich, morgens und abends, neues\nStroh ein. Anhaftenden Schmutz hätte er gesehen und entfernt, zudem sei es sehr unwahrscheinlich,\ndass bei einer Vernachlässigung der Hygiene nur zwei Tiere betroffen gewesen wären. Der Verfügung\nsei nicht zu entnehmen, dass sich die Tiere am Schmutz gestört oder gar Schmerzen und Qualen gehabt hätten. Es liege somit kein leidvoller Verstoss gegen die Tierschutzgesetzgebung vor.\n\nRinder mit weniger als 200 kg Körpergewicht könnten sich über alle Abteile frei bewegen. In den vier\nvorderen Abteilen hielten sie sich somit freiwillig auf und könnten jederzeit wieder in Abteile mit niedrigerer Spaltenbreite zurückkehren. Hinweise, dass es den Tieren deswegen schlecht gegangen sei,\nfehlten vollständig. Der Beschwerdeführer habe zudem in der Zwischenzeit Bodenplatten mit geringerer Spaltenbreite bestellt. Für deren Einbau müssten die Tiere für mindestens drei Tage aus dem Stall\nausquartiert werden.\n\nDie Kontrolle im Betrieb in Q._____ habe es dem Beschwerdeführer verunmöglicht, rechtzeitig vom\nAbkalbevorgang in S._____ Kenntnis zu nehmen und die dafür notwendigen Vorkehren der Stallpflege\nzu treffen. Deshalb habe der Kuh keine Abkalbebucht zur Verfügung gestanden. Zudem sei die Geburt auch wegen fehlender natürlicher Anzeichen nicht ordentlich verlaufen.\n\nDass die Tierlisten beider Standorte nicht korrekt gewesen seien, treffe zu, dafür sei aber sein Sohn\nverantwortlich, dem er die Verantwortung dafür übertragen habe.\n\nInsgesamt rechtfertigten die festgestellten und teilweise eingestandenen Mängel das angeordnete teilweise Tierhalteverbot nicht, es widerspreche dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, insbesondere\nweil damit dem Beschwerdeführer ein Teil seiner Existenzgrundlage entzogen würde.\n\nb)\n\nIn seiner Beschwerdeantwort listet der VeD zunächst die 13 gegen den Beschwerdeführer seit 2004\nbereits vor der angefochtenen Verfügung erlassenen Beanstandungen, Erläuterungsschreiben und\neigentlichen Verfügungen auf und führt aus, dass dieser nur ein einziges Mal Stellung genommen\nhabe. Weiter verweist er auf sieben Strafanzeigen und die daraus resultierenden fünf Strafbefehle des\nBezirksamts bzw. der Staatsanwaltschaft, wobei noch weitere Verfahren hängig seien.\n\nDie bereits ausgesprochenen Strafbefehle reichten für die Verhängung eines Tierhalteverbots gestützt\nauf Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchG aus. Auch die Voraussetzungen eines Verbots nach lit. b wegen Unfähigkeit zur Tierhaltung aus anderen Gründen seien erfüllt. Zudem habe Landwirtschaft Aargau auch\ndie Direktzahlungen an den Beschwerdeführer gekürzt bzw. für bestimmte Jahre sogar ganz eingestellt und zurückgefordert.\n\n2 von 10\nInsgesamt betreibe der Beschwerdeführer Landwirtschaft an zwei Standorten, was fachliche und organisatorische Fähigkeiten voraussetze, über die er nicht im nötigen Ausmass verfüge. Zudem betreibe\ner ein Gartenbauunternehmen, was in der Beschwerdeschrift verschwiegen werde. Er sei auch nicht\nin der Lage, die Unterstützung vor allem durch seine Familie richtig einzusetzen. Erst sehe er sich veranlasst zu reagieren, lasse die nötigen Einsicht in die Fehler und Mängel aber weiter grösstenteils vermissen.\n\n"}