DEPARTEMENT GESUNDHEIT UND SOZIALES Generalsekretariat Aarau, 29. November 2023 (B.2023.13) B._____, Q._____, vertreten durch Rechtsanwalt C._____, R._____; Beschwerde vom 10. Mai 2023 gegen den Entscheid des Amts für Verbraucherschutz, Veterinärdienst, vom 5. April 2023 betreffend Tierschutz (partielles Tierhalteverbot für Tiere der Rindergattung) Erwägungen 1. a) Entscheide können nach § 41 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 mit Beschwerde angefochten werden. Gemäss § 12 Abs. 1 lit. b und e der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats (Delegationsverordnung, DelV) vom 10. April 2013 ist das Departement Gesundheit und Soziales (DGS) zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide des VeD im Vollzugsbereich der Hunde- und der Tierschutzgesetzgebung. b) Der Beschwerdeführer hat als Adressat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung des angefochtenen Entscheids i.S.v. § 42 Abs. 1 VRPG. Er ist somit zur Erhebung der Be- schwerde befugt. c) Die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss § 44 Abs. 1 VRPG ist gewahrt. Damit sind alle Voraussetzungen erfüllt, und auf die Beschwerde ist einzutreten. Der Beschwerdeführer hat nur Dispositiv-Ziffer I. der Verfügung des VeD angefochten. Nur diese ist daher nachfolgend zu überprüfen. 2. a) Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, Tierhalteverbote dienten nicht der Bestrafung des Halters, sondern der Herstellung einer rechtskonformen und tiergerechten Haltung der Tiere, und setzten in der Regel vorangegangene schwerste Verstösse voraus. In Berücksichtigung des Verhältnismässig- keitsgrundsatzes müssten zuvor mildere Massnahmen wie die Reduktion des Tierbestandes, Auflagen betreffend ärztliche Behandlung und Pflege oder die Anordnung von Verbesserungen am Stall geprüft werden, dies auch dann, wenn die Gesetzgebung nicht ausdrücklich solche Massnahmen vorsehe. Rinder rissen Ohrmarken oft selbst aus oder schabten sie ab. Es sei schwierig, sie in den vorgeschrie- benen drei Tagen zu ersetzen, da die Markierung für die Tiere Schmerzen und Stress bedeute. Er habe beim betroffenen Rind die Marke deshalb nicht umgehend ersetzt, was das Tierwohl nicht ver- letzt habe. Die behauptete übermässige Verschmutzung einer Kuh und eines Rindes werde bestritten. Auf der Tiefstreu könnten die Tiere an einem beliebigen Ort liegen. Es sei möglich, dass sie sich durch ihre eigenen Ausscheidungen beschmutzten. Er streue aber zweimal täglich, morgens und abends, neues Stroh ein. Anhaftenden Schmutz hätte er gesehen und entfernt, zudem sei es sehr unwahrscheinlich, dass bei einer Vernachlässigung der Hygiene nur zwei Tiere betroffen gewesen wären. Der Verfügung sei nicht zu entnehmen, dass sich die Tiere am Schmutz gestört oder gar Schmerzen und Qualen ge- habt hätten. Es liege somit kein leidvoller Verstoss gegen die Tierschutzgesetzgebung vor. Rinder mit weniger als 200 kg Körpergewicht könnten sich über alle Abteile frei bewegen. In den vier vorderen Abteilen hielten sie sich somit freiwillig auf und könnten jederzeit wieder in Abteile mit niedri- gerer Spaltenbreite zurückkehren. Hinweise, dass es den Tieren deswegen schlecht gegangen sei, fehlten vollständig. Der Beschwerdeführer habe zudem in der Zwischenzeit Bodenplatten mit geringe- rer Spaltenbreite bestellt. Für deren Einbau müssten die Tiere für mindestens drei Tage aus dem Stall ausquartiert werden. Die Kontrolle im Betrieb in Q._____ habe es dem Beschwerdeführer verunmöglicht, rechtzeitig vom Abkalbevorgang in S._____ Kenntnis zu nehmen und die dafür notwendigen Vorkehren der Stallpflege zu treffen. Deshalb habe der Kuh keine Abkalbebucht zur Verfügung gestanden. Zudem sei die Ge- burt auch wegen fehlender natürlicher Anzeichen nicht ordentlich verlaufen. Dass die Tierlisten beider Standorte nicht korrekt gewesen seien, treffe zu, dafür sei aber sein Sohn verantwortlich, dem er die Verantwortung dafür übertragen habe. Insgesamt rechtfertigten die festgestellten und teilweise eingestandenen Mängel das angeordnete teil- weise Tierhalteverbot nicht, es widerspreche dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, insbesondere weil damit dem Beschwerdeführer ein Teil seiner Existenzgrundlage entzogen würde. b) In seiner Beschwerdeantwort listet der VeD zunächst die 13 gegen den Beschwerdeführer seit 2004 bereits vor der angefochtenen Verfügung erlassenen Beanstandungen, Erläuterungsschreiben und eigentlichen Verfügungen auf und führt aus, dass dieser nur ein einziges Mal Stellung genommen habe. Weiter verweist er auf sieben Strafanzeigen und die daraus resultierenden fünf Strafbefehle des Bezirksamts bzw. der Staatsanwaltschaft, wobei noch weitere Verfahren hängig seien. Die bereits ausgesprochenen Strafbefehle reichten für die Verhängung eines Tierhalteverbots gestützt auf Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchG aus. Auch die Voraussetzungen eines Verbots nach lit. b wegen Unfä- higkeit zur Tierhaltung aus anderen Gründen seien erfüllt. Zudem habe Landwirtschaft Aargau auch die Direktzahlungen an den Beschwerdeführer gekürzt bzw. für bestimmte Jahre sogar ganz einge- stellt und zurückgefordert. 2 von 10 Insgesamt betreibe der Beschwerdeführer Landwirtschaft an zwei Standorten, was fachliche und orga- nisatorische Fähigkeiten voraussetze, über die er nicht im nötigen Ausmass verfüge. Zudem betreibe er ein Gartenbauunternehmen, was in der Beschwerdeschrift verschwiegen werde. Er sei auch nicht in der Lage, die Unterstützung vor allem durch seine Familie richtig einzusetzen. Erst sehe er sich ver- anlasst zu reagieren, lasse die nötigen Einsicht in die Fehler und Mängel aber weiter grösstenteils ver- missen. Aufgrund der Vorgeschichte könne eine blosse Verwarnung – deren Zulässigkeit umstritten sei – nicht die erforderliche Wirkung entfalten. Mit Bezug auf die Markierung der Tiere führt der VeD aus, diese diene der Tierseuchenbekämpfung. Im vorliegenden Fall sei die Wahrscheinlichkeit sehr klein, dass sich das Tier beide Marken gleichzei- tig entfernt habe. Die Videoaufnahmen zeigten vielmehr klar, dass das Tier noch gar nie markiert ge- wesen sei. Überdies hätte der Beschwerdeführer bereits die erste verlorene Ohrmarke ersetzen müs- sen. Die vorliegend dokumentierten Verschmutzungen seien klar übermässig, seien keine Schönheitsfeh- ler, sondern zeigten Haltungsfehler auf, verursachten Juckreiz und könnten auch weitergehende Ge- sundheitsprobleme auslösen. Verschmutzung trete sehr wohl bei einzelnen Tieren auf und müsse auch dann behandelt werden. Auch die Annahme, der Schmutz hätte sich von selbst gelöst, sei falsch. Mit seinen Behauptungen zeige der Beschwerdeführer erneut den fehlenden Willen oder Fä- higkeit, den Mangel einzusehen und zu beheben. Die Feststellung überbreiter Spalten werde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet und sei nicht zum ersten Mal erfolgt, vielmehr sei der Mangel auch Jahre nach dem letzten Befund nicht behoben. Dass noch keine Verletzungen aufgetreten seien, sei nicht relevant. Die geltend gemachten Beschaf- fungen von Einzelteilen seien nicht aussagekräftig, die geltend gemachte Unmöglichkeit der Montage unglaubwürdig. Tierhalter müssten auch bei Belegen ihrer Kühe durch Natursprung ungefähr wissen, wann die Geburt anstehe. Durch routinemässige Kontrollen könne der Termin prognostiziert werden. Zudem träten mehrere äusserlich erkennbare Signale auf, auch bei Komplikationen und bei Hinterendlage. Der Be- schwerdeführer hätte somit die Anzeichen bereits am Vortag erkennen und die Kuh separieren müs- sen. Der unplanmässige Verlauf sei nicht zu kritisieren, jedoch die ungenügende Vorbereitung und das mangelhafte Fachwissen, was auf Unfähigkeit zur Tierhaltung deute. Abweichungen zwischen dem bei der Kontrolle festgestellten und dem in der Tierverkehrsdatenbank (TVD) festgestellten Bestand seien beim Beschwerdeführer schon mehrfach vorgekommen, wobei je- weils auch die Missachtung von Vorschriften der Tierseuchengesetzgebung moniert worden sei. Als Betriebsleiter sei der Beschwerdeführer für die Korrektheit der Erfassung verantwortlich, auch wenn er die Registerführung seinem Sohn übertragen habe. In den vergangenen Jahren seien auf dem Betrieb des Beschwerdeführers sehr viele Mängel bean- standet worden, keineswegs nur Verstösse gegen administrative Vorschriften, was ohnehin keinen re- levanten Rechtsbegriff darstelle. Festgestellt worden seien Verschmutzung von Tieren und Liegebe- reichen, die Überbelegung von Buchten, ungenügende Belichtung, ungenügende Fürsorge für kranke und verletzte Tiere und mangelnde Klauenpflege. Im Dezember 2020 sei eine Reduktion der Tierzahl verfügt worden, zugleich sei ihm bereits ein Tierhalteverbot angedroht worden. Fristen zur Behebung der am 1. Februar 2023 festgestellten Mängel habe man ihm bereits gesetzt, es bestehe daher kein 3 von 10 Grund für eine nochmalige Fristsetzung. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er bestreite mit der Tierhaltung seinen Lebensunterhalt, sei unglaubhaft, weil er daneben ein Gartenbau- und Baggerun- ternehmen betreibe und auf die Direktzahlungen offenbar nicht angewiesen sei, da er gegen deren Sperrung keine Beschwerde erhoben habe. Zudem schütze ihn das nicht allgemein vor Massnahmen wegen mangelhafter Tierhaltung. c) In der Replik beantragt der Beschwerdeführer, es sei ihm eine Verwarnung zu erteilen mit der Andro- hung, dass bei künftigen schweren Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung ein partielles Tier- halteverbot nach Art. 23 TSchG verfügt werde. Weiter sei ihm eine Frist zur Behebung der Mängel an- zusetzen. Mit Bezug auf den Sachverhalt lässt er ausführen, seit dem 23. Dezember 2020 sei (bis zur angefoch- tenen) keine weitere Verfügung gegen ihn ergangen. Der Inhalt der Verfügungen und weiteren Schrei- ben sei ihm keineswegs egal, vielmehr habe er sie zur Kenntnis genommen und akzeptiert. Eine An- fechtung wäre für ihn viel zu aufwändig gewesen. Zu bestreiten sei, dass die ergangenen Strafentscheide für die Anordnung eines Tierhalteverbots ge- nügten. Sie stammten aus den Jahren 2004, 2015, 2015 und 2018, der älteste sei also beinahe 20 Jahre alt. Auch die letzten drei seien schon mindestens fünf Jahre alt. Der Verzicht auf Rechtsmittel könne weder zu seinen Gunsten noch Ungunsten ausgelegt werden. Die Kürzungen von Direktzahlungen durch Landwirtschaft Aargau beruhten auf den früheren Verfü- gungen der Beschwerdegegnerin und könnten daher nicht zusätzlich berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer habe sich auch nicht unkooperativ verhalten. Den Kontrollen habe er sich nie widersetzt oder sie zu behindern versucht. Auch aus der polizeilichen Zustellung könne kein solcher Schluss gezogen werden, vor allem, weil diese von Anfang an so vorgesehen war. Er habe nie einen Empfang verweigert. In der Beschwerde würden einige Sachverhalte grundsätzlich anerkannt, nämlich die fehlende Ohr- marke, das Kalbern ausserhalb einer Abkalbebox, die zu geringe Spaltenbreite (richtig: zu grosse) und die fehlerhafte Tierbestandesliste. Bestritten habe man nur die übermässige Verschmutzung einer Kuh und eines Rindes. Ein Tierhalteverbot sei ihm letztmals am 23. Dezember 2020 angedroht worden, was zu lange zurück liege, um als Verwarnung für das jetzt verfügte Tierhalteverbot in Frage zu kommen. d) In seiner Duplik vom 15. September 2023 hat der VeD vor allem an seinen bereits vertretenen Stand- punkten festgehalten. Sämtliche bisher ergangenen Beanstandungen und Verfügungen hätten den Beschwerdeführer nicht zu nennenswerten Verbesserungen bewogen. Die Voraussetzungen für ein Tierhalteverbot seien erfüllt, insbesondere lägen die Strafurteile relativ weit, aber nicht zu weit zurück, was jedoch keineswegs ausserordentlich sei. Zudem seien in den fünf Jahren seit dem letzten recht- kräftigen Strafurteil neue Verfahren hinzugekommen, die allerdings noch nicht abgeschlossen seien. In der Beschwerde seien seine anderen Erwerbsquellen nicht erwähnt. Zudem habe er die Zustellung des Verfügungsentwurfs, mit dem ihm das rechtliche Gehör habe gewährt werden sollen, nicht abge- holt. Der VeD sei dem Beschwerdeführer sehr weit entgegengekommen und habe lange trotz 4 von 10 regelmässiger Feststellung von Mängeln auf die Anordnung eines Verbots verzichtet. Er habe diese Zeit nicht genutzt, eine weitere Fortsetzung der Schonung sei nicht angebracht. 3. a) Der VeD hat in der angefochtenen Verfügung die einschlägigen Rechtsgrundlagen zutreffend zusam- mengefasst. Zu prüfen ist das angefochtene teilweise Tierhalteverbot in erster Linie nach Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG (Unfähigkeit aus anderen Gründen, Tiere zu halten oder zu züchten), da sich der VeD auf diese Bestimmung abgestützt hat. Ergänzend wird auch noch eine Abstützung auf Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchG (Bestrafung des Halters wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung ge- gen Vorschriften des Gesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen) zu prüfen sein. b) In der angefochtenen Verfügung hat sich der VeD schwergewichtig auf die anlässlich der Kontrolle vom 1. Februar 2023 gemachten Feststellungen abgestützt. Diese können ausschliesslich einen Verstoss gegen Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG begründen, weil gestützt darauf der Beschwerdeführer bis- her nicht strafrechtlich verurteilt wurde. aa) Der Beschwerdeführer bestätigt ausdrücklich die Beanstandung, dass einem Tier anlässlich der Kon- trolle beide Ohrmarken gefehlt haben. Mit dem VeD ist daraus der Schluss zu ziehen, dass die eine Marke wohl schon einige Zeit vor der Kontrolle ausgefallen ist, ohne dass der Halter darauf reagiert hat. Er sucht dies nun als Massnahme zur Schonung der Tiere darzustellen. Auch wenn die Markie- rung für die Rinder eine gewisse Belastung darstellt, vermag dies das Versäumnis des Beschwerde- führers nicht zu rechtfertigen. Art. 10 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV) lässt dies- bezüglich weder Zweifel noch Spielräume. Die zweifelsfreie Identifikation der Tiere ist im Übrigen nicht nur im Rahmen der Seuchenbekämpfung notwendig, sondern ist auch anderweitig für die Wahrung des Tierwohls wichtig, etwa für die Gewährung weiterer veterinärmedizinischer Leistungen. bb) Die anlässlich der Kontrolle vom 1. Februar 2023 erstellten Filmaufnahmen zeigen erhebliche, einge- trocknete Verschmutzungen von mindestens zwei Tieren vor allem an den Hinterbeinen. cc) Auch die Beanstandung überbreiter Spalten in der angefochtenen Verfügung wird nicht bestritten, sondern anerkannt. Sie wird bestätigt durch ein Foto der Kontrolle vom 1. Februar 2023, die einen Spalt mit einer Breite von ca. 38 mm zeigt. Auch wenn der VeD anlässlich der Kontrolle offenbar keine klaren Anzeichen dadurch bewirkter Schä- digungen festgestellt hat, trifft es nicht zu, dass es dabei um keinen "leidvollen Verstoss gegen die Tierschutzgesetzgebung" handeln soll. Die Vorschriften über Höchstbreiten von Spalten in Böden die- nen der Prävention von Gefahren, welche die körperliche Integrität und Gesundheit der Tiere bedro- hen. Zu breite Spalten schaffen ein Risiko, dass die Tiere mit ihren Klauen hineingeraten und sich weh 5 von 10 tun oder gar verletzen. Die Beschaffung neuer Bodenplatten (nach der Kontrolle vom 1. Februar 2023) schafft diesen Verstoss nicht aus der Welt. dd) Gemäss Art. 41 Abs. 3 TSchV müssen kalbende Tiere in einem genügend grossen, besonderen Abteil untergebracht werden, in dem sie sich frei bewegen können. Ausgenommen sind Geburten auf der Weide oder Einzelfälle, bei denen die Geburt zu einem nicht vorhersehbaren Zeitpunkt stattfindet. Art. 41 Abs. 3 TSchV muss einschränkend so ausgelegt werden, dass auf die Einrichtung einer Abkal- bebucht höchstens dann verzichtet werden kann, wenn eine Geburt auf der Weide mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Ob dies vorliegend der Fall war, ist unklar. Aus Kontrollbericht und Verfügung ergibt sich nicht, dass das Kalben im Freien stattfand. Zudem ist zu beachten, dass insbe- sondere bei kalten, nassen oder windigen Witterungsbedingungen nach Art. 6 TSchV für den nötigen Schutz der Tiere zu sorgen ist, was gerade für neugeborene Kälber von hoher Bedeutung ist. Weder den Akten noch den Eingaben des Beschwerdeführers sind irgendwelche Vorkehren zu entnehmen. Der VeD verweist auf Fachpublikationen, die nahelegen, dass für den Beschwerdeführer bei genügen- der Aufmerksamkeit die unmittelbar bevorstehende Geburt erkennbar gewesen wäre. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er die nötigen und zumutbaren Vorbereitungen für das Abkalben – sei es im Stall oder auf der Weide – nicht getroffen hat. Das Vorbringen, er sei durch die Betriebskontrolle in Q._____ daran gehindert gewesen, rechtzeitig in S._____ nach dem Rechten zu schauen, weist im Übrigen darauf hin, dass der Beschwerdeführer mit der gleichzeitigen Führung zweier Tierhaltungen überfordert ist. Jederzeit können auch andere Stö- rungen und Unterbrechungen der gewohnten und geplanten Abläufe notwendige Sorge für die Tiere am anderen Standort verzögern oder gar verhindern. ee) Schliesslich bestätigt der Beschwerdeführer auch den Vorhalt, an beiden Standorten sei die Tierliste fehlerhaft gewesen, sucht die Schuld dafür aber bei seinem Sohn. Damit kann er sich nicht exkulpie- ren, da er als eingetragener Tierhalter die Verantwortung für den gesamten Betrieb und sämtliche Hal- tungsaspekte übernehmen muss. Wie bei der Ohrmarkierung handelt es sich um einen Fehler, der den Tieren zwar nicht unmittelbar schadet und ihnen Leid zufügt, indirekt aber sehr wohl solches be- wirken kann, insbesondere wenn sie wegen der Fehler übersehen werden und nicht die Betreuung und Pflege erhalten, die sie benötigen. ff) Es ergibt sich, dass der VeD alle Beanstandungen aus der Kontrolle vom 1. Februar 2023 zu Recht erhob. Fraglich ist dagegen, ob diese für sich allein zur Begründung des angeordneten (teilweisen) Tierhalteverbots ausreichen. Dies ist zu verneinen: Hätte es sich bei der fraglichen Kontrolle um die erste mit Beanstandungen gehandelt, so wäre die Anordnung dieser mit schärfsten Massnahme des Tierschutzrechts noch nicht in Betracht gekommen. Vielmehr hätten zuvor andere, mildere Mittel an- gewandt werden müssen. Daraus ist jedoch nicht der Schluss zu ziehen, das Verbot halte einer rechtlichen Beurteilung nicht Stand. In der Sachverhaltsdarstellung und auch den Erwägungen der angefochtenen Verfügung wur- den die früheren Kontrollen zwar nicht ausführlich in der Begründung herangezogen, jedoch wird auf eine ganze Reihe von ihnen zumindest kurz Bezug genommen. Daraus musste dem 6 von 10 Beschwerdeführer klar werden, dass sie, soweit dabei Beanstandungen erhoben wurden, beim Ent- scheid zu seinen Ungunsten berücksichtigt würden. c) Auch rechtskräftige verwaltungsrechtliche Verfügungen können, ja müssen auch Jahre später noch in Anwendung von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG bei der Erstellung und Würdigung des gesamten Sachver- halts berücksichtigt werden (vgl. z.B. BGer, 31. März 2015, 2C_958/2014, E. 3.5.2). Wie vom VeD im angefochtenen Entscheid kurz zusammengefasst, wurden anlässlich etlicher dieser vielen Kontrollen auch immer wieder gleiche oder ähnliche Mängel festgestellt wie bei der letzten vom 1. Februar 2023. Chronologisch geordnet handelt es sich im Wesentlichen um folgende: – am 22. März 2004 viele fehlende und unvollständige Markierungen, ein fehlendes Tierver- zeichnis und verschmutzte Tiere; – am 20. August 2004 fehlende Markierungen, verschmutzte Tiere und durchnässte Einstreu; – am 8. Februar 2005 fehlende Markierungen und verschmutzte Tiere; bei der Nachkontrolle vom 20. April 2005 keine Mängel mehr festgestellt; – am 15. November 2005 keine Feststellung von Mängeln; – am 20. September 2007 zu lange Klaue beim Stier; – am 15. Oktober 2008 keine Feststellung von Mängeln; – am 22. Juli 2011 kein gebrochenes Bein eines Kalbes bei Kontrolle in Abwesenheit des Hal- ters; keine Mängel auch bei Nachkontrolle am 8. August 2011; – am 6. Dezember 2012 verschmutzte Kühe; – am 13. Februar 2013 fehlende Ohrmarken, fehlerhaftes Verzeichnis und fehlende Betriebs- Checkliste, Räude und Wurmbefall, fehlende Medikamente; bei Nachkontrolle am 25. März 2013 meiste Mängel noch nicht behoben; bei zweiter Nachkontrolle am 22. April 2013 noch eine Kuh ohne Ohrmarke und eine verschmutzt; – am 17. September 2013 fehlende Einstreu, versumpfter und verschmutzter Auslauf, fehlende Markierungen; – am 31. Juli 2014 eine kranke und eine abgemagerte Kuh, überlange Klauen, vernässte Ein- streu; – am 9. Februar 2015 keine Feststellung von Mängeln; – am 2. Juli 2015 fehlende Ohrmarken, freilaufendes Kalb, verschlammter Zugang zu Liegeflä- che, verschmutzte und ungenügende Einstreu im Fress- und Liegebereich; – am 24. Juli 2015 fehlende Ohrmarken, freilaufendes Kalb; – am 14. August 2015 fehlende Ohrmarken; – am 1. März 2016 fehlende Ohrmarken, vernässte und verschmutzte Einstreu, stark ver- schmutztes Rind; 7 von 10 – am 17. Juni 2016 fehlende Ohrmarken, verschmutzte Einstreu; – am 26. September 2016 fehlende Ohrmarken, keine Betriebsbesuche durch Veterinär, fehlen- des Behandlungsjournal; – am 7. April 2017 fehlende Ohrmarken, verschmutztes Rind; – am 27. Juli 2017 fehlende Ohrmarken, stark verschmutzte Kuh, mangelhafte Einstreu; – am 27. November 2017 fehlende Ohrmarken, zwei Kühe ohne Liegefläche, eine Kuh und ein Rind stark verschmutzt; – am 19. Februar 2018 keine Feststellung von Mängeln; – am 31. Oktober 2018 fehlende Ohrmarken, eine Kuh mit Schnabelklauen; – am 5. April 2019 fehlende Ohrmarken, Kuh mit Kotrollen an Bauch und Schenkeln; – am 26. Juni 2019 fehlende Ohrmarken, zwei Kühe mit Schnabelklauen, verschmutzte Munis, vernässte Einstreu; – am 13. Mai 2020 fehlende Ohrmarken, überbelegter Stall, verschmutzte Einstreu, überlange Klauen, Mutterkuh mit Kalb auf Boden mit zu breiten Spalten; – am 10. November 2020 u.a. fehlende Ohrmarken, fehlerhafte Tierliste, verschmutzte Liegeflä- chen, kranke und verletzte Tiere, zu dunkler Stall; – am 6. April 2021 fehlerhafte Tierliste, verschmutzte Tiere; zu schmaler Durchgang; – am 9. August 2021 lahmender Stier, verschmutzte Liegefläche, morastiger Fressbereich, Ver- letzungsgefahren, fehlende Abkalbebucht, fehlerhafte Tierliste, ungenügende Klauenpflege; – am 1 April 2022 fehlendes Behandlungsjournal, fehlende Anmeldungen bei der TVD, lah- mende Tiere, überbelegte Stallteile, Kalb mit Durchfall, ungenügende Abkalbebucht, ungenü- gende Tränke; – am 19. April 2022 fehlerhafte Tierliste. Diese Chronologie zeigt deutlich auf, dass beim Beschwerdeführer während langer Zeit, sehr häufig und auch in kurzen Abständen immer wieder die gleichen Mängel beanstandet werden mussten, wo- bei sich diese nicht auf wenige Punkte bezogen, sondern fast alle wichtigen Aspekte der Tier- bzw. Rindviehhaltung betroffen waren. Ein guter Teil der Beanstandungen betraf sehr wohl unmittelbar die Gesundheit und das Wohl der Tiere, allerdings sind auch die eher formellen Punkte wie Anmeldung der Tiere in der TVD, Führung der Tierliste und Markierung wie erwähnt diesbezüglich von erheblicher Bedeutung. Die Vorgeschichte seiner Tierhaltung in Verbindung mit der angefochtenen Verfügung lässt keinen an- deren Schluss zu, als dass der Beschwerdeführer nicht fähig oder nicht willens ist, seine Tiere ent- sprechend den geltenden Bestimmungen zu halten. Der Tatbestand von Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG ist somit erfüllt. Die über die Jahre festgestellten Mängel in der Tierhaltung sind insgesamt keineswegs geringfügiger Natur. Es besteht daher ein erhebliches öffentliches Interesse, zum Schutz der Tiere dem Beschwer- deführer die Haltung von Rindern zu verbieten. 8 von 10 Die Vorgeschichte hat zudem eindrücklich aufgezeigt, dass alle anderen Massnahmen während ca. 20 Jahren erfolglos geblieben sind und nur noch diese letzte und schärfste Massnahme bleibt. Nachdem der Beschwerdeführer seine anderen beruflichen Aktivitäten insbesondere im Bereich Gar- tenbau zuerst verschwiegen hat und auch jetzt keine näheren Angaben dazu macht, vor allem nicht offenlegt, welches Einkommen er mit seinen verschiedenen Tätigkeiten erzielt, ist davon auszugehen, dass er auf die Einkünfte durch die Viehhaltung nicht unbedingt angewiesen ist. Darauf deutet auch die Tatsache, dass er wegen der chronischen Haltungsmängel über all die Jahre auch regelmässig erhebliche Ausfälle an Direktzahlungen hingenommen hat. Dazu kommen Kosten aus den verschiede- nen während desselben Zeitraums abgeschlossenen Strafverfahren. d) Für Verwarnungen besteht zwar keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage, sie können trotzdem er- teilt werden, jedoch ist dies nicht zwingend (BGer, 18. Juni 2011, 2C_737/2010, E. 4.2). Insbesondere ist die Verwendung des Begriffs nicht vorgeschrieben. Wie die obige Auflistung der Kontrollen mit Beanstandungen zeigt, hatte der VeD mit dem Beschwer- deführer während langer Zeit sehr viel Geduld und beschränkte sich bis fast zuletzt darauf, jeweils die Behebung der festgestellten Mängel zu verlangen. Dies stand im Gegensatz dazu, dass sich meistens sehr passiv verhielt, auf Korrespondenzen und Frist nicht reagierte, damit auch sein rechtliches Gehör nicht wahrnahm und schliesslich während all der Jahre keine Verbesserungen ersichtlich waren. In der Verfügung vom 19. Juni 2020 hat der VeD jedoch festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt oder in der Lage sei, Tiere nach den rechtlichen Bestimmungen zu halten, und hat eine Tier- zahlbeschränkung in Erwägung gezogen. Mit weiterer Verfügung vom 23. Dezember 2020 wurde dann eine solche angeordnet. Zudem wurde darin ausgeführt, dass als weiterführende und endgültige Massnahme ein Tierhalteverbot ausgesprochen werden könne, falls der Halter auch bei einem kleine- ren Tierbestand nicht fähig sei, die Tiere gemäss den gesetzlichen Bestimmungen zu halten. Dem Beschwerdeführer wurde damit eine unmissverständliche Warnung ausgesprochen. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. e) Der VeD hat in der angefochtenen Verfügung Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchG zwar zitiert, die Anordnung des teilweisen Tierhalteverbots jedoch nicht auf diesen Tatbestand abgestützt. Ob sich die Massnah- men zusätzlich auf diesen Tatbestand abstützt, kann daher offenbleiben. 4. a) Im Beschwerdeverfahren sind die Kosten in der Regel nach Massgabe von Obsiegen und Unterliegen auf die Parteien zu verlegen (§ 31 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Der Beschwerdeführer unterliegt, die Verfah- renskosten sind daher ihm aufzuerlegen. 9 von 10 Innerhalb des Rahmens von Fr. 200.- bis Fr. 5'000.- gemäss § 22 As. 1 lit. a des Dekrets über die Ver- fahrenskosten (Verfahrenskostendekret, VKD) vom 24. November 1987 wird die Staatsgebühr auf Fr. 1'000.- festgesetzt, hinzu kommt gemäss § 25 Abs. 1 VKD eine Kanzleigebühr von Fr. 100.-. b) Anspruch auf Ersatz von Parteikosten besteht nur bei Obsiegen (§ 32 Abs. 2 VRPG) und daher im vorliegenden Fall nicht. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.–, der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 100.–, zusammen Fr. 1'100.–, zu bezahlen. 3. Ersatz für Parteikosten wird nicht zugesprochen. Departement Gesundheit und Soziales Roger Lehner Leiter Rechtsdienst 10 von 10