Die rechtskräftige Auflage an die Beschwerdeführerin, ihren Hund an einen anderen Halter abzugeben, steht einer Rückgabe des Tieres an sie per se nicht zwingend entgegen. Sie dürfte ihn aber nicht behalten, sondern müsste ihn umgehend selbst bei einer anderen Person platzieren. Dies müsste selbstredend durch den VeD kontrolliert werden. Unter diesen Umständen würde eine Rückgabe nicht nur einen Leerlauf darstellen, sondern wäre auch für den Hund schädlich, indem er in kurzem Abstand