Ebenso wenig werden in der Beschwerde erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 1273). Insbesondere hat der VeD bei den wichtigen Bezugspersonen der Beschwerdeführerin, mit denen sie bei ihrer Hundehaltung öfters oder regelmässig Kontakt hatte, eigene Erkundigungen eingeholt.