BGE 136 II 177 E. 2.1). Weil die Beschwerdeführerin den Hund seit dem 22. März 2023 nicht mehr in ihrer Obhut hat, liegen mit Bezug auf seine Haltung im Vergleich zur Verfügung vom 8. Februar 2023 keine wesentlich veränderten Umstände vor, die einen Anspruch auf Wiedererwägung mit Bezug auf die Verpflichtung zur Abgabe des Hundes begründen könnten. Ebenso wenig werden in der Beschwerde erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz.