In den Erwägungen wird die Massnahme zudem ausdrücklich bestätigt, der VeD ordnet die Beschlagnahmung von "D._____" zu ihrer Sicherung an. Er war nicht verpflichtet, die Verpflichtung zur Neuplatzierung in Wiedererwägung zu ziehen, da dieser Rechtsbehelf nicht dazu dienen kann, Ersatz zu bieten für ein aus eigenem Verschulden verpasstes Rechtsmittelverfahren (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1279; BGE 136 II 177 E. 2.1).