Wie bereits ausgeführt ist die Anordnung in der Verfügung vom 8. Februar 2023, die Beschwerdeführerin werde verpflichtet, ihren Hund "D._____" innert 30 Tagen ab Erhalt nachweislich unter Angaben der Personalien des neuen Halters / der neuen Halterin umzuplatzieren, in Rechtskraft erwachsen, und wurde im angefochtenen Entscheid nicht in Wiedererwägung gezogen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass er keine entsprechende Passage im Dispositiv enthält. In den Erwägungen wird die Massnahme zudem ausdrücklich bestätigt, der VeD ordnet die Beschlagnahmung von "D._____" zu ihrer Sicherung an.