Der VeD führt in seiner Beschwerdeantwort ergänzend zur Begründung der Verfügung aus, die definitive Beschlagnahmung von "D._____" sei als Ersatzvornahme zu betrachten für die rechtskräftig verfügte Abgabe des Hundes durch die Beschwerdeführerin. Damit sei der rechtskonforme Zustand wiederhergestellt worden, die Anordnung schon deshalb gerechtfertigt und zulässig. Das Verfahren betreffe nicht die beiden rechtskräftigen Verfügungen vom 14. November 2022 und 8. Februar 2023. Bei Aufhebung der angefochtenen Verfügung müsste zwar der Hund zurückgegeben werden, jedoch bleibe die Abgabepflicht bestehen. 4.