Davon habe sie sich anlässlich mehrerer Besuche bei der Beschwerdeführerin überzeugen können. Es sei bezeichnend, dass der VeD sie bei der unangemeldeten Kontrolle trotz Aufforderung nicht auf das Trainingsfeld begleitet habe. Insgesamt weise nichts auf ungenügende Hundehaltung oder gar auf Misshandlung hin, so dass für eine Beschlagnahmung keine Gründe vorlägen. Die Tierphysiotherapeutin K._____ habe am 14. März 2023 seinen tadellosen