Nichts zu ihren Lasten abgeleitet werden könne auch aus der Zeit, die sie für das Ankleiden und Bereitmachen gebraucht habe, und aus dem langen Urinieren von "D._____" nach Verlassen des Hauses. Für einen Noch-Welpen bzw. Junghund habe er sich sehr ruhig verhalten. Das Fixieren von Autos liege in der Natur eines Hundes, der auf Bewegungen und Geräusche reagiere. Dass die Beschwerdeführerin ihn nicht zu halten vermöchte, sei eine reine Vermutung des VeD, die von ihrer Bekannten J._____ in Abrede gestellt werde. Davon habe sie sich anlässlich mehrerer Besuche bei der Beschwerdeführerin überzeugen können.