__" mindestens dreimal täglich spazieren. Die Anordnung, wonach eine Drittperson täglich mindestens eine Stunde mit dem Hund spazieren müsse, stelle eine Persönlichkeitsverletzung dar. Fälschlich werde ihr unterstellt, nicht für das Wohl von "D._____" besorgt zu sein. Ihr könne keine einzige Situation nachgewiesen werden, in der sie ihn nicht betreut, gepflegt und erzogen habe. Das Hundehalteverbot habe sich auch auf den falschen Sachverhalt gestützt und sei unter Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergangen. Die Vorwürfe gegen die Beschwerdeführerin stützten sich nur auf anonyme Hinweise ihrer Feindinnen. Dagegen widersprächen Drittpersonen, die ihren Namen bekanntgegeben hätten.