Pflegemängel habe man jedoch nicht festgestellt, weshalb der Beschwerdeführerin die Haltung eines Hundes der FCI-Gruppe 9 (Gesellschafts- und Begleithunde wie Pudel, Englische Gesellschaftsspaniel, Bichons, Chihuahua) erlaubt werde. Die Beschlagnahme des Hundes "D._____" sei jedoch verhältnismässig und erforderlich gewesen, sei zu bestätigen und zusätzlich die definitive Beschlagnahme und Entzug des Eigentums anzuordnen. b)