Die Beschwerdeführerin habe sich bisher unkooperativ und uneinsichtig verhalten, sie habe jeweils höchstens auf Druck reagiert. Daher sei sehr zu bezweifeln, ob sie sich mit dem Hund an die Auflagen hielte und insbesondere zuverlässig und regelmässig eine Hundeschule besuchen würde. Gemäss Angabe des früheren Rechtsvertreters habe sie den Kurs bei Frau H._____ als zu anstrengend abgebrochen, bevor überhaupt die tatsächlich anstrengenden Lektionen begonnen hätten. Die Beschwerdeführerin sei somit in zu wenig guter körperlicher Verfassung, um einen solchen Hundekurs zu besuchen.