Zur Begründung der angeordneten Massnahme führte der VeD in der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführerin habe sich in keiner Weise an die Auflagen der Verfügung vom 14. November 2022 zu halten vermocht, was zu einem Hundehalteverbot in der Verfügung vom 8. Februar 2023 geführt habe. Zur Begründung dieser Massnahme werde vollumfänglich auf diese beiden rechtskräftigen Verfügungen verwiesen. Die Beschwerdeführerin habe ihren Hund nicht wie angeordnet innert 30 Tagen an einen geeigneten Platz abgegeben. Zu seinem Schutz und zur Herstellung des