Nicht in Rechtskraft erwächst die Begründung eines Entscheids. Soweit der VeD in der angefochtenen Verfügung dafür auf die vorangegangenen, inzwischen rechtskräftigen Verfügungen verweist, ist sie daher auch diesbezüglich zu überprüfen. Zudem macht er mit dem Verweis die referenzierten Begründungen zu Bestandteilen derjenigen der angefochtenen Verfügung. 3. a)