Offenbar als selbstverständlich wird in diesem Zusammenhang nicht ausgeführt, dass es sich bei "D._____" nicht um einen der Gesellschafts- und Begleithunde handelt, deren Haltung der Beschwerdeführerin nunmehr wieder gestattet wurde. Da Beschlagnahmung und Eigentumsentzug erstmals angeordnet und auch begründet wurden, ist die angefochtene Verfügung auch mit Bezug darauf materiell zu überprüfen.