Anschliessend prüft er das Gesuch materiell und ändert seine Anordnung, indem er der Beschwerdeführerin die Haltung eines Gesellschafts- und Begleithundes erlaubt. Weiter beschlagnahmt er "D._____" und entzieht der Beschwerdeführerin das Eigentum an ihm, da er das Wiedererwägungsgesuch nicht vollständig gutgeheissen hat und sie folglich den Hund nicht mehr halten darf. Offenbar als selbstverständlich wird in diesem Zusammenhang nicht ausgeführt, dass es sich bei "D._____" nicht um einen der Gesellschafts- und Begleithunde handelt, deren Haltung der Beschwerdeführerin nunmehr wieder gestattet wurde.