Der Inhalt dieser Verfügung entspricht somit zu einem guten Teil demjenigen der jetzt angefochtenen. Der vormalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hatte zudem auch mit Bezug darauf beim VeD ein Wiedererwägungsgesuch gestellt, auf das in der angefochtenen Verfügung eingegangen wird. Mit Bezug auf das Hundehalteverbot verweist der VeD vollumfänglich auf die beiden rechtskräftigen Verfügungen und führt weiter aus, eine Rückgabe des Hundes käme nur in Frage, wenn das Halteverbot in Wiedererwägung gezogen werden könnte. Anschliessend prüft er das Gesuch materiell und ändert seine Anordnung, indem er der Beschwerdeführerin die Haltung eines Gesellschafts- und Begleithundes erlaubt.