Diese Verfügung traf somit noch ganz andere Anordnungen als diejenige vom 13. April 2023. Ihre Rechtskraft steht der materiellen Beurteilung der Beschwerdeanträge daher nicht entgegen. f) Mit weiterer Verfügung vom 8. Februar 2023 ordnete der VeD gegenüber der Beschwerdeführerin ein vollumfängliches Hundehalteverbot auf unbestimmte Zeit sowie ein Verbot der Inobhutnahme von Hunden von Drittpersonen in ihrem Haushalt an. Weiter wurde sie verpflichtet, den Hund "D._____" innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung an eine andere Person abzugeben und dies dem VeD nachzuweisen.