Damit sind alle Voraussetzungen erfüllt, und auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Klarzustellen ist jedoch, dass die Anordnungen der inzwischen in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen des VeD vom 14. November 2022 und 8. Februar 2023 keinen Streitgegenstand bilden. Nur der VeD selbst als verfügende Behörde kann sie in Wiedererwägung ziehen. Dies bezieht sich auf diejenigen Anordnungen, die in der angefochtenen Verfügung nicht geändert wurden, namentlich die der Beschwerdeführerin auferlegte Verpflichtung, ihren Hund innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung bei einem neuen Halter zu platzieren, ansonsten er beschlagnahmt wird. d)