{"Signatur": "AG_VB_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-09-20", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_001_EDGS-2023-12_2023-09-20.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/10100", "Checksum": "1d159cc0cd8683d0d38d61054aeaf285"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["EDGS.2023.12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales 20.09.2023 EDGS.2023.12"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales 20.09.2023 EDGS.2023.12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales 20.09.2023 EDGS.2023.12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Gesundheit und Soziales / Generalsekretariat / Rechtsdienst Departement Gesundheit und Soziales / Generalsekretariat / Rechtsdienst"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:54:43", "Checksum": "57ba4cc7bc45d8a598d2269e1f0bc0ea", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Departement Gesundheit und Soziales 20.09.2023 EDGS.2023.12\n\nDEPARTEMENT\nGESUNDHEIT UND SOZIALES\nGeneralsekretariat\n\nAarau, 20. September 2023\n\n(B.2023.12) B._____, Q._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. C._____, R._____; Beschwerde vom 9. Mai 2023 gegen den Entscheid des Amts für Verbraucherschutz, Veterinärdienst, vom 13. April 2023 betreffend Tierschutz; Gutheissung\n\nErwägungen\n\na)\n\nEntscheide können nach § 41 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 mit Beschwerde angefochten werden. Gemäss\n§ 12 Abs. 1 lit. b und e der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats\n(Delegationsverordnung, DelV) vom 10. April 2013 ist das Departement Gesundheit und Soziales\n(DGS) zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide des VetD\nim Vollzugsbereich der Hunde- und der Tierschutzgesetzgebung.\n\nb)\n\nDie Beschwerdeführerin hat als Adressatin ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids i.S.v. § 42 Abs. 1 VRPG. Sie ist somit zur Erhebung der Beschwerde befugt.\n\nc)\n\nDie Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss § 44 Abs. 1 VRPG ist gewahrt.\n\nDamit sind alle Voraussetzungen erfüllt, und auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Klarzustellen ist jedoch, dass die Anordnungen der inzwischen in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen\ndes VeD vom 14. November 2022 und 8. Februar 2023 keinen Streitgegenstand bilden. Nur der VeD\nselbst als verfügende Behörde kann sie in Wiedererwägung ziehen. Dies bezieht sich auf diejenigen\nAnordnungen, die in der angefochtenen Verfügung nicht geändert wurden, namentlich die der Beschwerdeführerin auferlegte Verpflichtung, ihren Hund innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung bei\neinem neuen Halter zu platzieren, ansonsten er beschlagnahmt wird.\n\nd)\n\nZu prüfen ist weiter, inwieweit die Rechtskraft der früheren Verfügungen des VeD gegenüber der Beschwerdeführerin einer materiellen Beurteilung der angefochtenen Verfügung entgegensteht.\ne)\n\nMit Verfügung vom 14. November 2022 wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, mit ihrem Hund bis\nzum Alter von 18 Monaten einen Junghundekurs mit mindestens vier Lektionen pro Monat zu besuchen und ihn mindestens einmal täglich während mindestens 60 Minuten durch eine geeignete Drittperson ausführen lassen. Zudem musste sie dem VeD die Anmeldebestätigung, eine Bestätigung der\nKursleitung über das Erreichen der Lernziele und eine Bestätigung der Drittperson einreichen.\n\nDiese Verfügung traf somit noch ganz andere Anordnungen als diejenige vom 13. April 2023. Ihre\nRechtskraft steht der materiellen Beurteilung der Beschwerdeanträge daher nicht entgegen.\n\nf)\n\nMit weiterer Verfügung vom 8. Februar 2023 ordnete der VeD gegenüber der Beschwerdeführerin ein\nvollumfängliches Hundehalteverbot auf unbestimmte Zeit sowie ein Verbot der Inobhutnahme von\nHunden von Drittpersonen in ihrem Haushalt an. Weiter wurde sie verpflichtet, den Hund \"D._____\"\ninnert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung an eine andere Person abzugeben und dies dem VeD nachzuweisen.\n\nDer Inhalt dieser Verfügung entspricht somit zu einem guten Teil demjenigen der jetzt angefochtenen.\nDer vormalige Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hatte zudem auch mit Bezug darauf beim VeD\nein Wiedererwägungsgesuch gestellt, auf das in der angefochtenen Verfügung eingegangen wird. Mit\nBezug auf das Hundehalteverbot verweist der VeD vollumfänglich auf die beiden rechtskräftigen Verfügungen und führt weiter aus, eine Rückgabe des Hundes käme nur in Frage, wenn das Halteverbot\nin Wiedererwägung gezogen werden könnte. Anschliessend prüft er das Gesuch materiell und ändert\nseine Anordnung, indem er der Beschwerdeführerin die Haltung eines Gesellschafts- und Begleithundes erlaubt. Weiter beschlagnahmt er \"D._____\" und entzieht der Beschwerdeführerin das Eigentum\nan ihm, da er das Wiedererwägungsgesuch nicht vollständig gutgeheissen hat und sie folglich den\nHund nicht mehr halten darf. Offenbar als selbstverständlich wird in diesem Zusammenhang nicht\nausgeführt, dass es sich bei \"D._____\" nicht um einen der Gesellschafts- und Begleithunde handelt,\nderen Haltung der Beschwerdeführerin nunmehr wieder gestattet wurde. Da Beschlagnahmung und\nEigentumsentzug erstmals angeordnet und auch begründet wurden, ist die angefochtene Verfügung\nauch mit Bezug darauf materiell zu überprüfen.\n\nNicht in Rechtskraft erwächst die Begründung eines Entscheids. Soweit der VeD in der angefochtenen\nVerfügung dafür auf die vorangegangenen, inzwischen rechtskräftigen Verfügungen verweist, ist sie\ndaher auch diesbezüglich zu überprüfen. Zudem macht er mit dem Verweis die referenzierten Begründungen zu Bestandteilen derjenigen der angefochtenen Verfügung.\n\n3.\n\na)\n\nZur Begründung der angeordneten Massnahme führte der VeD in der angefochtenen Verfügung aus,\ndie Beschwerdeführerin habe sich in keiner Weise an die Auflagen der Verfügung vom 14. November\n2022 zu halten vermocht, was zu einem Hundehalteverbot in der Verfügung vom 8. Februar 2023 geführt habe. Zur Begründung dieser Massnahme werde vollumfänglich auf diese beiden rechtskräftigen\nVerfügungen verwiesen. Die Beschwerdeführerin habe ihren Hund nicht wie angeordnet innert 30 Tagen an einen geeigneten Platz abgegeben. Zu seinem Schutz und zur Herstellung des\n\n2 von 5\nrechtskonformen Zustandes sei er deshalb am 22. März 2023 beschlagnahmt worden. Eine Rückgabe\ndes Hundes käme nur in Frage, wenn das Halteverbot in Wiedererwägung gezogen werden könnte.\n\n"}